SVB: bis 30. April 2016 Nebentätigkeiten melden

Meldungen über die erzielten Bruttoeinnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Wurden im Jahr 2015 Nebentätigkeiten ausgeübt, muss eine Meldung darüber bis 30. April 2016 bei der SVB einlangen. ©SVB
Wurden im Jahr 2015 Nebentätigkeiten ausgeübt, muss eine Meldung darüber bis 30. April 2016 bei der SVB einlangen. ©SVB
Meldungen über die erzielten Bruttoeinnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Jahr 2015 müssen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) bis 30. April 2016 einlangen. Diese Frist hat auch für die Beantragung der kleinen Option, die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen und die Beitragsgrundlagenoption Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gilt es, bestimmte Meldefristen zu beachten. Einerseits sind die Aufnahme und Aufgabe einer solchen innerhalb eines Monats bei der SVB zu melden. Andererseits muss eine Meldung über die Bruttoeinnahmen aus den im Jahr 2015 ausgeübten Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2016 bei der SVB einlangen – sei es per E-Mail, Fax oder Post, wobei das Datum des Poststempels nicht ausreichend ist. Konsequenz einer verspäteten Meldung ist ein fünfprozentiger Beitragszuschlag der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme. Betriebe, deren Beiträge vom Einheitswert berechnet werden, können für die Beitragsgrundlagenermittlung für die Nebentätigkeiten die “kleine Option” wählen, nämlich die tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten können auch einzelnen, am Betrieb hauptberuflich beschäftigten Personen zugerechnet werden, wenn sie diese ausüben, um ihre Beitragsgrundlage für eine künftige Pension aufzubessern. Das bäuerliche Beitragsrecht bietet neben dem Pauschalsystem auch die Möglichkeit der Beitragsberechnung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid für den Gesamtbetrieb. Entscheidet sich ein Betriebsführer für diese Beitragsgrundlagenoption, muss ein Antrag für das Jahr 2015 bis spätestens 30. April 2016 bei der SVB einlangen. Ein Widerruf ist allerdings nur infolge wesentlicher Änderungen in der Betriebsführung möglich. Zudem ist zu beachten, dass eine solche Entscheidung nicht nur das Beitragsrecht berührt, sondern folglich auch eine spätere Pensionsleistung beeinflussen und steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen kann.
Formular online unter www.svb.at/formulare

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