Mehr als drei Viertel der Hauptfeststellungsbescheide wurden von den Finanzbehörden bereits versandt. Für den Bereich der Sozialversicherung werden die neuen Einheitswerte ab 1. Jänner 2017 wirksam.
Hauptfeststellungsbescheide genau überprüfen
Bei Erhalt des Hauptfeststellungsbescheides sollte geprüft werden, ob die vom Finanzamt zugrunde gelegten Betriebsdaten (z. B. Flächenausmaö) zutreffen und die Bewertung von Zuschlägen – etwa für öffentliche Gelder oder Tierhaltung – korrekt erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann mit entsprechenden Begründungen beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, ein Rechtsmittel (Beschwerde) erhoben werden.
Rechtsmittelfrist beachten
Wird eine inhaltliche Unrichtigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist die SVB an diesen fehlerhaften – aber rechtskräftigen – Einheitswertbescheid gebunden. Eine Korrektur des Einheitswertes kann von der SVB erst nach Erlassung eines berichtigten Einheitswertbescheides durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Auch wenn derartige Änderungen finanzrechtlich bereits rückwirkend gelten, werden Änderungen des Einheitswertes sozialversicherungsrechtlich erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides durch die Finanzbehörde folgt (Hauptfeststellungsbescheide frühestens ab 1. Jänner 2017).
Es ist der SVB somit nicht möglich, in die Berechnung der vorzuschreibenden Beiträge einzugreifen, sondern ab 1. Jänner 2017 sind die Einheitswerte laut Hauptfeststellungsbescheid heranzuziehen. Überprüfen Sie daher rechtzeitig Ihren Einheitswertbescheid, damit es nicht eventuell ab 1. Jänner 2017 zu überhöhten Beitragszahlungen für die Sozialversicherung kommt.