Mit der kühleren Jahreszeit treten auch wieder die Beschränkungen bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln in Kraft. Generell verboten ist die Ausbringung von N-Düngern auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden. Weiters sieht die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung folgende Verbotszeiträume vor:
# Stallmist und Kompost dürfen im Zeitraum 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden, das gilt gleichermaßen für Ackerkulturen und Grünland (gesamte LN).
# Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen besteht von 30. November bis 15. Februar ein Ausbringverbot für sämtliche N-haltigen Düngemittel.
# Bei schnellwirksamen N-Düngern wie Gülle, Jauche und Mineraldüngern gelten folgende Verbotszeiträume:
• auf Ackerflächen mit Winterungen oder Zwischenfrüchten, mit Aussaat bis spätestens 15. Oktober reicht der Verbotszeitraum von 15. November bis 15. Februar.
• Auf Ackerflächen ohne Anbau vor dem 15. Oktober beginnt der Verbotszeitraum bereits mit 15. Oktober und reicht ebenfalls bis 15. Februar.
# Ein früheres Ende des Verbotszeitraums ist vorgesehen für früh anzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste sowie Gründecken mit frühem N-Bedarf wie Raps und Wintergerste sowie für Kulturen unter Vlies und Folie – hier dürfen N-haltige Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdüngern bereits ab 1. Februar ausgebracht werden.
Für Teilnehmer an der Öpul-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ („Grundwasser 2020“) sind bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Mineraldüngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerflächen weitere Verbotszeiträume vorgesehen, und zwar:
• bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie auf Feldgemüseanbauflächen unter Vlies oder Folie) vom 20. September bis 15. Februar.
• bei Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutter von 15. Oktober bis 15. Februar,
• bei Mais von 20. September bis 21. März sowie
• bei allen anderen Ackerkulturen von 20. September bis 1. März.
Für die Ausbringung von Mist und Kompost gelten auch im Öpul die üblichen Sperrfristen laut Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (30. Nov. bis 15. Feb.)
Auf die allgemeine Pflicht zur betriebsbezogenen Dokumentation (ausgebrachte Dünger, N-Bedarf der Kulturen) bis 31. März sei erinnert. Hilfreich ist hier der LK-Düngerrechner. In Nitrat-Risikogebieten (Vorbeugender Grundwasserschutz) gilt eine schlagbezogene Planungs- und Aufzeichnungsverpflichtung, die zeitnah (14 Tage-Frist) zu erfolgen hat.
Ausführliche Informationen zu den Verbotszeiträumen hat die AgrarMarktAustria hier veröffentlicht: Verbotszeiträume-AMA
- Bildquellen -
- Duengeverbot Web: 123RF/newgena