Mit Beginn der Förderperiode der ländlichen Entwicklung (LE) 2023 bis 2027 erfolgt die Antragstellung für die Investitionsförderung über eine digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Die Online-Antragstellung ist ab 9. Jänner 2023 über das Internetserviceportal eAMA erreichbar. Bewilligende Stelle ist das Amt der OÖ. Landesregierung.
Die Antragstellung und das Absenden des Antrages kann nur noch mit einer Handy-Signatur oder dem elektronischen Identitätsnachweis „ID Austria“ erfolgen.
Auch die Abrechnung und das Einreichen des Zahlungsantrages wird künftig über die DFP erfolgen. Die Belege sind in der DFP zu erfassen, Zahlungsnachweise und Rechnungen sind im Programm hochzuladen.
Die wesentlichen Details zur Investitionsförderung in OÖ
Förderwerber sind Personen (natürliche, juristische und Personenver-einigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Antragsteller sind somit die aktuellen Bewirtschafter des Betriebes.
Ein Betrieb hat in der Förderperiode maximal 400.000 Euro Kostenkontingent je Hauptbetrieb inklusive aller Betriebsstätten und Betriebsstandorte. Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe (Hauptbetriebe sowie Betriebsstätten) geführt, beträgt das gesamte Kostenkontingent 400.000 Euro.
Die Förderuntergrenze beträgt 15.000 Euro netto. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung, diese werden ab 10.000 Euro gefördert.
Die Förderintensität beträgt maximal 50 Prozent. Diese ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses eines Agrarinvestitionskredits (AIK) zu den förderfähigen Netto-kosten.
Der Zinsenzuschuss zum Agrar-investitionskredit beträgt 50 Prozent.Die Kredituntergrenze und der maximal mögliche AIK werden in Abhängigkeit des Zuschusses und der förderfähigen Kosten bemessen und hängen von der Verfügbarkeit der Mittel ab. Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens fünf Jahre und maximal 20 Jahre.
Wesentliche Voraussetzungen für die neue Förderung
Zu den Fördervoraussetzungen gehört eine Bewirtschaftung von mindestens drei Hektar landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung. Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues, die weniger als drei Hektar bewirtschaften, müssen einen Einheitswert oder Einheitswertzuschlag nachweisen.
Die förderwerbende Person muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen. Zumindest ist eine Facharbeiterprüfung oder drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführer vorzuweisen.
Für Investitionen ab 150.000 Euro muss die förderwerbende Person ein Betriebskonzept vorlegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
Bei baulichen und technischen Maßnahmen ist das baubehördliche Verfahren einzuhalten.
Neubauten, Trocknungsanlagen und Maschinen der Innenwirtschaft, die mit fossilen Brennstoffen versorgt oder betrieben werden, sind nicht förderbar. Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter bei baulichen und technischen Anlagen werden ebenso nicht gefördert.
Was bei Neu- und Umbauten von Stallungen zu beachten ist
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung“ einzuhalten.
- Bei Investitionen in allen übrigen Stallungen ist das Merkblatt „Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung“ zu erfüllen.
- In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
- Ein Pferdebetrieb verfügt über mindestens 0,5 Hektar landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger ausgebracht werden kann. Der übrige Anteil kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Für Jauche- und Güllegruben gibt es folgende Förderkriterien:
- Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend.
- Das Aktionsprogramm Nitrat mit Flächenbezug ist einzuhalten.
Details zur Förderung im Informationsportal der AMA
Umfassende Informationen werden nach Erlass der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023 bis 2027 auf dem Informationsportal der Agrarmarkt Austria (www.ama.at/dfp) veröffentlicht. Auf dem Informationsportal zu den Projektmaßnahmen sind künftig zahlreiche Informationen zu finden:
- Rechtsgrundlagen (etwa Sonderrichtlinie, EU-Verordnungen)
- Merkblätter zu den Fördermaßnahmen mit Richtlinientexten und wichtigen Hinweisen
- Erklär-Videos für die Investitionsförderung, von der Antragstellung bis zur Projektumsetzung sowie der Einstieg via Handy-Signatur oder ID Austria.
| Der Autor ist Mitarbeiter in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes OÖ |
- Bildquellen -
- Rinderstallbau: agrarfoto.com