Regeln für die Gästebeherbergung stehen fest

Heute, 18. Mai, präsentierte Landwirtschafts- und Tourismusministerin die genauen Rahmenbedingungen für die Öffnung der Beherbergungsbetriebe am 29. Mai. Diese Regeln betreffen auch für alle Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof-Anbieter.

Frühstücksbuffets dürfen von den Hotels und Vermietern angeboten werden.

„Wir haben nun für die Beherbergung klare und einfache Regeln geschaffen. Und wir setzen natürlich auch auf die Eigenverantwortung der Gäste und der Betriebe. Jeder will eine zweite Infektionswelle vermeiden, daher ist es wichtig, sich an diese Rahmenbedingungen zu halten“, erklärte Landwirtschafts- und Tourismusministerin Elisabeth Köstinger zur anstehenden Öffnung der Beherbungsbetriebe.

Als Grundregel gilt weiterhin, einen Meter Sicherheitsabstand zu Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Im Bereich des Eingangs und der Rezeption ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Mitarbeiter mit Gästekontakt müssen ebenso eine Schutzvorrichtung für die Abdeckung des Mund- Nasenbereichs tragen. Für alle gastronomischen Bereiche in den Beherbergungsbetrieben gelten grundsätzlich die Bestimmungen für den Gastronomiebereich, allerdings gibt es hier eine Erleichterung für Buffets. Diese können in Selbstbedienung angeboten werden, sofern durch hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Frühstücksbuffets sind damit grundsätzlich möglich.

Weitere Regelungen: Schutzhütten dürfen aufsperren

Auch Schutzhütten können ab 29.5. wieder Wanderer beherbergen, Gemeinschaftsschlafräume können unter den folgenden Voraussetzungen genutzt werden:

  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird
  • oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Seminare von bis zu 100 Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:

  • Ein Meter Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
  • Ausnahme: wenn die Eigenart der Ausbildung oder Schulung das Einhalten dieser Voraussetzungen nicht ermöglicht (z.B. Erstehilfekurs), ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Wellnesseinrichtungen können genutzt werden, wenn Betriebe ihre Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums gestalten.

  • Die nötigen Empfehlungen für Schwimmbäder und Wellness-Anlagen hat das Gesundheitsministerium bereits veröffentlicht.

Auch Seilbahnen und Freizeitbetriebe werden ab 29. Mai wieder öffnen können. Diesbezügliche Regelungen des Gesundheitsministeriums sind gerade in Ausarbeitung.

Köstinger appellierte an die Bevölkerung, die Gastronomie und den Tourismus nun mit Wirtshausbesuchen und Österreich-Urlauben zu unterstützen.

Sollte ein Gast oder ein Hotelmitarbeiter an Corona erkranken, gelten die Bestimmung der örtlichen Gesundheitsbehörden und des Contact-Tracings. Spezielle Vorschriften für etwaige Schließungen von Hotels und Beherbergungsbetrieben, in denen ein Krankheitsfall vorliergt, gibt es nicht.

Alle detaillierteren Informationen werden auf der Plattform www.sichere-gastfreundschaft.at zur Verfügung gestellt.

E.Z.

 

 

- Bildquellen -

  • Furehstuecksbuffet: BMLRT/Paul Gruber
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