Rechtstipp: Eine Frage der Verantwortung

Bei der Nutzung von Almen und Weiden gibt es klare Verhaltensregeln. Sobald ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erleidet, stellt sich auch stets die Haftungsfrage.

Eines der Schilder, das gut ersichtlich auf jener Weide angebracht wurde, auf der der Vorfall stattfand. Mit diesen Schildern sollen Fußgänger auf die diversen Gefahren hingewiesen werden.

Grundsätzlich ist ein Tierhalter für die sichere Verwahrung seiner Tiere verantwortlich. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Besonderheit gibt es allerdings in der Alm- und Weidewirtschaft.

Hier kann der Tierhalter bei der Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen und kann auch eine gewisse Eigenverantwortung der Besucher voraussetzen.

Diese erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsausübung und anwendbaren Verhaltensregeln. So hat der Oberste Gerichtshof zur Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune abzugrenzen.

Erfahrungsgemäß weist Jungvieh gegenüber Menschen ein sehr geringes Aggressionspotenzial auf, was sich jedoch schlagartig ändern kann, sobald Hunde die Weideflächen betreten. In diesem Licht ist auch der – ohne Zweifel bedauernswerte – Vorfall von Mittwoch vergangener Woche zu sehen, wo eine 51-jährige Frau auf einer Jungviehweide in Ehenbichl (Bezirk Reutte) von Jungkühen attackiert und überrannt wurde. Die Frau hat laut Medienberichten die eingezäunte und zusätzlich durch entsprechende Schilder gekennzeichnete Weidefläche, auf der sich das Jungvieh des Bauern befand, betreten und zusätzlich zwei nicht angeleinte Hunde mitgeführt. Dies, obwohl am Eingang der Weide Schilder angebracht waren, die darauf hinweisen, dass ein Betreten der Weide mit Hunden nicht zu unterschätzende Gefahren birgt. Außerdem war der Weg zur Weidefläche durch einen Weiderost und zusätzlich durch eine Schranke abgesperrt.

Dem Bauern als Eigentümer der Kühe ist im gegenständlichen Fall wohl keine Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten anzulasten, da die Weide sowohl eingezäunt war und zudem auch Warnschilder angebracht wurden, die auf spezielle Gefahrensituationen ausdrücklich hinweisen. Er hat somit alles in seiner Macht stehende getan, um Situationen wie die eingetretene zu verhindern.

Ähnlich der im Skisport geltenden FIS-Regeln wurden durch die Interessensvertretung entsprechende Ver-haltensregeln zum richtigen Verhalten auf Alm- und Weideflächen ausgearbeitet, die über die diversen Medien auch entsprechend kommuniziert wurden und somit bereits einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sein dürften.

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AUTORMag. Walter Perkhofer
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