Die neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU ab 2023 bringt neue Bewirtschaftungs- und Antragsstichtage mit sich. Am 3. November schaltet die AgrarMarkt Austria dafür auf dem Online-Portal eAMA den Mehrfachantrag (MFA) für 2023 frei. Der neue MFA 2023 soll durchgehend elektronisch gestellt werden. Einen Papiervordruck wird die AMA nicht mehr bereitstellen, dafür aber sämtliche Antragsdaten auf eAMA. Neu ist zudem, dass der MFA nur noch per Handy-Signatur abgesendet werden kann.
Der neue MFA 2023 enthält bereits sämtliche Beantragungs- bzw. Fördergegenstände. Der bisherige Herbstantrag ist nun ein Teil des neuen MFA, die bisher gewohnte Form entfällt. Zu beachten ist, dass für die einzelnen Fördergegenstände unterschiedliche Antrags- und Korrekturfristen gelten (siehe Tabelle). Ebenfalls zu beachten ist: Die angeführten spätesten Einreich- bzw. Korrekturtermine sind Fallfristen, es gibt keine Nachfristen.
Die MFA-Einreichfrist endet am 17. April nächsten Jahres
Der erste wichtige Stichtag für den neuen MFA betrifft das Umweltprogramm ÖPUL. Da ab 1. Jänner 2023 die Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen einzuhalten sind, muss der Antrag dafür noch heuer, bis spätestens 31. Dezember 2022, bei der AMA einlangen. Alle Flächenangaben zum Wirtschaftsjahr 2023 können oder sollen zu diesem Zeitpunkt bereits mit beantragt werden, spätestens jedoch bis 17. April 2023.
Ein weiterer wichtiger Stichtag ist künftig der 1. April jedes Jahres, als „Flächenstichtag“ ist das künftig jenes Datum, an dem die Flächen in der Bewirtschaftung und Verfügungsgewalt des Antragstellers sein müssen. Das gilt für alle Flächenprämien der Direktzahlungen, für das ÖPUL (inkl. Zwischenfruchtbegrünung) und Ausgleichszulage (AZ).
Soweit sachlich erforderlich, sind für bestimmte Fördergegenstände auch spätere Einreich- oder Korrekturfristen vorgesehen, etwa für die Almauftriebsliste, für die Begrünungsvarianten Zwischenfruchtanbau oder für die Bekanntgabe der bodennah ausgebrachten Güllemenge.
Für die Varianten der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ bedeutet dies, dass jene Ackerflächen beantragt und gefördert werden können, die ein Bewirtschafter zum Stichtag 1. April in seiner Verfügungsgewalt hat. Werden Flächen etwa erst im Herbst zugepachtet, dann können diese in der Begrünungsmaßnahme erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Zu beantragen sind die Begrünungsmaßnahmen bereits mit dem ÖPUL-Antrag (spätestens am Jahresende) oder mit der Feldstückliste (spätestens 17. April). Sollte es bis zur Anlage der Begrünungen im Herbst noch zu Änderungen kommen, dann sind diese für die Varianten 1, 2 und 3 per MFA-Korrektur bis spätestens 31. August zu melden oder spätestens bis 30. September für die Varianten 4, 5, 6 und 7.
Für am Heimbetrieb gehaltene Tiere gilt ebenfalls der 1. April als Stichtag. Ist der Bestand an diesem Stichtag nicht repräsentativ für das gesamte Jahr, muss wie bisher der mittlere Tierbestand auch in der „Durchschnittstierliste“ mitgeteilt werden. Für die Almauftriebsliste oder für die Alm-/Weidemeldung Rinder gilt wie bisher als Alters- und Kategoriestichtag der 1. Juli.
Für bodennah ausgebrachte oder auch separierte Gülle wird die Förderung künftig auf das Kalenderjahr bezogen. Die förderfähige Jahresmenge muss dann bis spätestens 30. November bekannt gegeben werden.
Neues Flächenmonitoring
Neu mit Beginn der nächsten GAP-Periode ist ein von Brüssel vorgeschriebenes Flächenmonitoring. Es wird satellitengestützt überprüft, ob eine beantragte Fläche auch landwirtschaftlich genutzt ist, ebenso ob die beantragte Kultur korrekt ist und ob die für die Fläche zutreffenden Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden. Sollten sich Hinweise auf Abweichungen ergeben, wird der Landwirt kontaktiert. Allfällige Korrekturen sind dann binnen zwei Wochen möglich, um Beihilfekürzungen zu vermeiden. Um zeitgerecht reagieren zu können, stellt die AMA ab dem Frühjahr die „AMA-MFA-Foto App“ zur Verfügung, mit der man Fotonachweise übermitteln kann.
Als Hilfestellung für den Online-Antrag hat die AMA ein Benutzerhandbuch sowie Merkblätter zu den einzelnen Maßnahmen erarbeitet. Förderverpflichtungen und Prämiensätze werden anhand von Beispielen erläutert. Auch wer den Antrag im Wege einer Beratung bei seiner zuständigen Bezirksbauernkammer stellt, kann sich hier informieren.
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