Mit 1. Jänner 2018 tritt das neue Aktionsprogramm Nitrat in Kraft. Das Programm wird grundsätzlich alle vier Jahre überarbeitet und dabei an den technischen Fortschritt und die Urteile des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Neu ist unter anderem, dass, über das allgemeine bundesweite Reglement hinaus, Betriebe in sogenannten Nitrat-Risikogebieten zusätzliche Auflagen einzuhalten haben, teilt die LK Österreich mit. Die neue Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung setzt die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie um.
Durch das neue Aktionsprogramm gelten bundesweit verschiedene Änderungen, eine davon betrifft die Sperrfristen: Das grundsätzliche Düngeverbot auf Grünland und Ackerfutterflächen endet bereits mit 15. Februar (bisher teilweise 28. Februar). Werden sonstige Voraussetzungen erfüllt (keine Wassersättigung, keine durchgehende Schneebedeckung und kein Frost), kann danach gedüngt werden. Bei der Herbstdüngung ist ein Ausnahmeantrag bezüglich Verlängerung nunmehr erst bei 150% des durchschnittlichen Niederschlags im Zeitraum 1. September bis 10. Oktober möglich. Eine Düngung nach Ausnahmeantrag ist mit umfangreichen einzelbetrieblichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei der zuständigen Behörde verbunden.
Düngeverfahren: Erweiterte Auflagen
Die Düngehöhe ist – noch genauer als bisher – schlüssig von der Ertragslage abzuleiten. Mit 2018 ist eine Düngung mit schnell wirksamen Düngemitteln zur Strohrotte (auch bei Getreidestroh) generell verboten. Die bisherigen Auflagen für die Düngung auf stark geneigten Flächen (größer als 10%) gelten neben Mais, Kartoffeln und Zuckerrübe nun auch für Soja, Hirse und Sonnenblume. Die Stickstoffanfallswerte bei den Tierkategorien und die kulturspezifischen Düngewerte bei Acker und Gemüse bleiben unverändert. Die Düngewerte für Grünland werden spezifiziert.
Änderungen bei Aufzeichnungsverpflichtung
Die betriebsbezogene Dokumentation der Stickstoffdüngung ist für Betriebe ab 15 ha LN (bisher 5 ha LN) erforderlich, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird. Für Betriebe mit mehr als 90% Dauergrünland oder Ackerfutterfläche (am Heimgut) besteht keine Aufzeichnungsverpflichtung mehr (bisher Dokumentation ab 15 ha Grünland und Wechselwiese).
Risiko-Gebiete: Zusätzliche Bestimmungen einzuhalten
Teile der südlichen Steiermark, des Lafnitztales, des Nordburgenlands, des Wiener Beckens, des Marchfelds und des Weinviertels sowie der Traun-Enns-Platte sind mittels Katastralgemeinde-Grenzen als Nitrat-Risiko-Gebiete definiert. Betriebe in diesen Gemeinden haben über die bundesweiten Bestimmungen hinaus folgende Bestimmungen einzuhalten: In Betrieben, in denen auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzfläche Mais angebaut wird und wo pro Jahr mehr als 1.000 kg Stickstoff aus flüssigem Wirtschaftsdünger ab Lager anfallen, ist dafür ab 2021eine Lagerkapazität für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten erforderlich. Auch wenn bei Schweinehaltung nach dem 1. Jänner 2019 neuer Lagerraum geschaffen wird, sind mindestens zehn Monate an Lagerkapazität erforderlich. Bei Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen etc. sind zumindest sechs (statt zwei) Monate Lagerraum vorgeschrieben. Weitere Erfordernisse betreffen schlagbezogene Aufzeichnungen für Ackerflächen a b 5 ha oder ab 2 ha Gemüse beziehungsweise Aufzeichnungen über Feldmieten (Lage, Zeitpunkte der Anlage und der Räumung). Die detaillierten Änderungen will die LK-Beratung in Kürze veröffentlichen. AIZ
Die Verordnung 385/2017 zur “Änderung der Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen” ist im RIS abrufbar.
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