Das Land Salzburg legte zu Beginn des neuen Jahres eine stark vereinfachte Investitionsförderung auf. Diese Förderung ist als Alternative zur Förderung in der Ländlichen Entwicklung konzipiert und zielt vor allem darauf ab, kleinere Investitionsprojekte bis 60.000,- Euro Investitionssumme (netto) schnell und unbürokratisch abzuwickeln.
Geringer Verwaltungsaufwand
“Der Antrag umfasst lediglich vier Seiten, die Abrechnung erfolgt bei baulichen Maßnahmen nach Pauschalkostensätzen. In Summe entsteht so für Landwirte und Verwaltung erheblich weniger Aufwand, der vor allem bei kleineren Projekten oft nicht mehr in richtiger Relation gestanden ist. Ich will, dass nicht nur von Bürokratieabbau geredet wird, sondern dieser auch umgesetzt wird. Mit einer Landesförderung haben wir es selbst in der Hand, einfache Rahmenbedingungen zu schaffen und einfache Regeln waren auch die wichtigste Vorgabe für diese neue Förderung”, betont Landesrat Schwaiger den besonders unbürokratischen Zugang zur neuen Investitionsförderung.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Mindestinvestitionssumme beträgt für alle Investitionen 10.000,- Euro netto. Die maximal anrechenbaren Kosten betragen 60.000,- Euro netto je Betrieb und Förderperiode bis zum 31.12.2020.
Folgende Investitionszuschüsse können gewährt werden:
* 30 Prozent für Investitionen in besonders tierfreundliche Stallbauten, Investitionen in die Direktvermarktung sowie für Investitionen in die Almwirtschaft.
* 25 Prozent für alle übrigen Investitionen.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt bei technischen Anlagen und Geräten nach tatsächlich getätigten Ausgaben (Vorlage von Originalrechnungen) und bei baulichen Maßnahmen mittels der Pauschalkostenrichtsätze.
Nähere Informationen bekommen die Bäuerinnen und Bauern beim Wirtschaftsberater in der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer.
Die Antragsstellung ist seit 16. Jänner 2017 möglich.
Was kann gefördert werden?
a) Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude (Stallbauten, Heuberge- und Futterlagerräume, Freiauslaufflächen, Milchkammern, Funktions- und Wirtschaftsräume im Bereich der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte) einschließlich der funktionell notwendigen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen (Milch- und Melktechnik, stationäre Fütterungsanlagen, Hängedrehkräne, Heubelüftungs- und Heutrocknungsanlagen) sowie Investitionen in Mobilkräne. Ausgenommen von der Förderung sind bauliche Investitionen in die Anbindehaltung.
b) Jauche- und Güllebehälter mit fester Abdeckung sowie Festmistlagerstätten
c) Bauliche Investitionen im Bereich der Almwirtschaft (Almhütten bis 50m², Almställe, Viehunterstände sowie Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) inklusive der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen
d) Investitionen in den Obst- und Gartenbau