Bereits ab Ernte der Hauptkultur hat die N-Düngung am Acker „Winterpause“. Im Grünland gilt das N-Düngeverbot ab 30. November. Auch Stallmist und Kompost müssen ab diesem Datum auf dem Lager bleiben. Grundsätzlich gilt die Düngesperrfrist bis einschließlich 15. Februar. Für Kulturen mit N-Bedarf im Herbst sieht die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) aber Sonderregelungen vor.
So dürfen zu Wintergerste und Winterraps noch bis 31. Oktober Düngemittel mit überwiegend leichtlöslichem Stickstoff (Gülle, Jauche, Mineraldünger) gegeben werden, wenn der Anbau bis zum 15. Oktober erfolgt ist. Ausgenommen N-Mineraldünger gilt dies auch für Zwischenfrüchte. Zu beachten ist die maximale Obergrenze von 60 kg/ha Stickstoff lagerfallend seit der vergangenen Ernte.
Die Ausnahmeregelung für Zwischenfrüchte ermöglicht auch die sinnvolle Verwertung von Gülle. Die Zwischenfrüchte können dazu auch „freiwillig“ außerhalb des ÖPUL angelegt werden.
„Freiwillige“ Zwischenfrüchte
Als spätsaatverträgliche, abfrostende Zwischenfrucht schlägt Josef Springer von der LK Niederösterreich eine Mischung von Senf und Ölrettich vor mit jeweils ca. 5 kg/ha Saatmenge. Der Anbau muss bis spätestens 15. Oktober erfolgen. Winterharte Gülleverwerter wären Winterrübsen (Perko) oder Grünschnittroggen. Für die „freiwilligen“ Zwischenfrüchte wird eine Dokumentation (Feldstück/Schlag, Anbaudatum, Saatgut) empfohlen, da diese ja nicht im Mehrfachantrag aufscheinen.
Um Gemüse und Blühkulturen sachgerecht düngen zu können, wurde die NAPV heuer überarbeitet. Das ermöglicht eine N-Düngung bis zu 60 kg/ha bis längstens 31. Oktober nunmehr wie folgt:
• Bei Anbau bis Ende August von im Folgejahr zu erntenden oder mehrjährigen Blühkulturen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung (Kümmel, Fenchel, Minze, Schlüsselblume, Johanniskraut, Melisse).
• Bei Anbau bis Ende August von im Folgejahr zu erntenden oder mehrjährigen Gemüsekulturen (Spargel, Schnittlauch, Winterzwiebel, Porree …) sowie auch von Erdbeeren.
Auf Ackerfutter (Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser) und Grünland ist die Ausbringung leichtlöslicher N-Dünger bis zum 29. November möglich, mit einer Obergrenze von 60 kg/ha N lagerfallend ab dem 1. Oktober.
Düngemittel mit langsam löslichem Stickstoff (Festmist, Kompost, Carbokalk, Kartoffelrestfruchtwasser-Konzentrat, Maisquellwasser-Konzentrat, feste organische Düngemittel) dürfen auf Ackerflächen mit N-Bedarf im Folgejahr und auf Grünland bis 29. November ausgebracht werden. Die N-Menge darf höchstens den Bedarf der Folgefrucht erreichen.
Keine Sperrfristen bei Kalk, Phosphor und Kali
Für Kalkdünger gibt es keine Sperrfristen. Zu beachten ist die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Böden. Auch die Ausbringung mineralischer Phosphat- und Kalidünger ist zeitlich nicht beschränkt. Aufgepasst: Wasserlösliche Phosphate (Superphosphat, Triplephosphat) verbinden sich nach dem Streuen rasch mit dem Kalzium des Bodens zu nicht auswaschbaren Ca-Phosphaten. Von der Menge her ist die P-Düngung betriebsbezogen begrenzt auf den Pflanzenbedarf (P-Mindeststandard). Aus fachlicher Sicht sollte der Boden auch bei P- und K-Düngung aufnahmefähig sein.
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- 2440 W Erdbeeren Einstreuen: agrarfoto.com