Vorweg: die Covid-19-Investitionsprämie ist sehr begehrt, die anfangs dafür veranschlagte Budgetsumme von 1 Milliarde Euro wurde binnen kürzester Zeit ausgeschöpft. Daher wurde der Fördertopf vom Nationalrat auf zwei Milliarden Euro erhöht. Somit können auch Landwirte weiterhin noch bis 28. Februar 2021 um diese Prämie ansuchen.
Weil die Förderrichtlinie nicht allein Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe betrifft, gab es anfangs auch einige Unklarheiten über die jeweiligen Fördergegenstände. Deshalb haben die Experten der Landwirtschaftskammer einige Beispiele aufgelistet.
Förderfähige Vorhaben
Generell können Landwirte seit dem 1. September eine Investitionsprämie beantragen. Deren Höhe beträgt 7 % der förderfähigen Investition. Wird jedoch in Projekte in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit investiert, verdoppelt sich die Prämienhöhe auf 14 %. Auch gilt die Covid-19-Investitionsprämie zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen.
Förderungsfähig sind „materielle und immaterielle, aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen“, für die zwischen 1. September und 28. Februar ein Antrag beim Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt wurde. In Summe müssen die Investitionskosten, die auch geringwertige Wirtschaftsgüter umfassen können, zumindest 5.000 Euro betragen, um förderfähig zu sein. Um die Untergrenze von 5.000 Euro zu erreichen, können Anschaffungen auch kombiniert werden, etwa die Umrüstung auf LED (14%-Fördersatz) und der Kauf eines gebrauchten Mähwerks. Für 14%-Prämien werden jedenfalls einzelne Rechnungen benötigt. Bei Sanierungen von Wirtschaftsgebäuden gilt: Reiner Instandhaltungsaufwand ist nicht förderbar.
- Maschinen und Geräte: Laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums sind etwa Front- und Hecklader als eigene Vermögensgegenstände (weil sie an- und abmontiert werden können) grundsätzlich förderungsfähig, wenn sie abnutzbares Anlagevermögen sind und vom Traktor unabhängig verrechnet werden, also mit eigener Rechnung für das Front- und/oder Heckgerät. Es ist nicht möglich, aus einer Gesamtrechnung über die Anschaffung eines Traktors einzelne Rechnungsbestandteile als förderbar zu betrachten. Es müssen separate Einzelrechnungen vorliegen.
- Stallbau: Wurde etwa ein neuer Stall gebaut, mit der Innenausstattung aber noch nicht begonnen, kann diese als förderfähig gelten, wenn diese separat aktiviert wird.
- Energie: Auch Biomasseheizungen sowie Thermische Solaranlagen oder Photovoltaik-Anlagen gelten als förderfähig. Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung erfolgt nach Quadratmetern, die auch für steuerliche Zwecke verwendet werden. Beispiel Heutrocknungsanlage: Wird diese mit einer fossilen Zusatzheizung betrieben, ist die gesamte Anlage nicht förderfähig, da ein technisch-funktionaler Zusammenhang gegeben ist.
- Gebäude: Die thermische Sanierung von Ferienzimmern auf einem Urlaub am Bauernhof-Betrieb ist mit 14 % förderfähig, wenn das Gebäude älter als 20 Jahre ist. Thermische Sanierungen sind aber unter anderen Voraussetzungen ebenfalls mit 7 % förderfähig.
- Digitalisierung: Beim Ankauf eines neuen Traktors mit einer satellitengestützten Lenkeinrichtung wird die Lenkeinrichtung nur gefördert, wenn sie separat aktiviert wird. Es muss also unabhängig vom Traktor eine eigene Rechnung für diese Investition geben.Melkroboter, Futterschieber-Roboter und Entmistungsroboter sind förderfähig, wenn sie digital gesteuert sind.
aws-Hotline Covid-Investprämie: Montag bis Freitag: 8 bis 18 Uhr, Samstag: 8 bis 15 Uhr
Tel. 01/50175-400; investitionspraemie@aws.at
Mehr Details unter:
http://www.bauernzeitung.at/details-zur-covid-19-investitionspraemie
http://www.noe.lko.at/covid-19-investitionsprämie+2500++3251438
(E.Z.)
- Bildquellen -
- Satelitengestützte Lenkeinrichtung: Austrodiesel