Düngeverbote enden, dennoch ist weiter Vorsicht geboten

Demnächst enden die Ausbringungsverbote beziehungsweise ist Sperrfristende für die Ausbringung von N-hältigen Düngern. Dennoch bedeutet das noch nicht, dass eine Düngung möglich ist.

Eine Düngung zu Winterweizen ist ab dem 16. Februar wieder erlaubt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine generellen Düngeverbote bestehen.

Mit der österreichischen Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) wird eine EU-Nitrat-Richtlinie umgesetzt. Sie verfolgt das Ziel, den Nitrat-Eintrag aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer zu reduzieren beziehungsweise auf einem niedrigen Niveau zu halten. Daher ist auch nach Ende der Ausbringungsverbote Vorsicht geboten, denn
ein Eintrag von Nährstoffen, insbesondere Stickstoff und Phosphor, in Grund-
und Oberflächengewässer muss jedenfalls verhindert werden.

Düngung möglich ab  dem 16. Februar

Quelle: bwsb/wallner
Eine Düngung bei gefrorenem Boden ist unzulässig.

Der Zeitraum, in dem die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel auf landwirtschaftliche Nutzflächen verboten ist, endet am 15. Februar, das heißt, eine Düngung ist ab dem 16. Februar wieder möglich. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar wieder zulässig. Aber Achtung: Das gilt nicht für Teilnehmer am ÖPUL-Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker. Für diese gibt es bei Mais in Oberösterreich eine strengere Sperrfrist. Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ (Grund-Wasser 2030) müssen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngern (wie zum Beispiel Gülle) bei Mais bis einschließlich 21. März verzichten. Es gilt generell ein Düngeverbot ab 15. Oktober bis einschließlich 15. Februar auf allen Ackerflächen (außer Ackerfutterflächen).

In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe unabhängig einer ÖPUL-Teilnahme zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln, wie zum Beispiel Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.

Es gibt auch generelle Düngeverbote

Unabhängig von den Sperrfristen ist auf gefrorenen, auf schneebedeckten sowie auf allen wassergesättigten oder überschwemmten landwirtschaftlichen Nutzflächen eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln unzulässig.

Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Es wird empfohlen im Falle einer Schneedecke (egal wie groß) generell keine Düngungsmaßnahmen durchzuführen.

Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche, stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von maximal 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. Eine Fotodokumentation, die belegt, dass entsprechend den Richtlinien gehandelt wurde, wird empfohlen.

- Bildquellen -

  • IMG 2389: bwsb/wallner
  • Weizen Angedüngt 1 12.03.22 Tw: bwsb/wallner
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AUTORDI Thomas Wallner, BWSB
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