Der zweite Lockdown beginnt

Ab 3. November gelten in Österreich neue Ausgangsbeschränkungen. Foto: Gerd Altmann/pixabay

Am Wochenende gab die Bundesregierung neue Ausgangsbeschränkungen bekannt.  Nachdem die Maßnahmen dem Hauptausschuss im Parlament vorgelegt wurden, treten sie mit Dienstag, 3. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft. Der “Lockdown” gilt vorerst bis inklusive 12. November. Es wird dann voraussichtlich aber eine Verlängerung bis 30. November geben. Ein Überblick, was das konkret bedeutet: 

Ausgangsbeschränkungen

Das Verweilen außerhalb des eigenen Wohnbereiches ist im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur unter bestimmten Umständen zulässig. Es gibt laut Bundesregierung ab Dienstag nämlich nur noch fünf Gründe das Haus zu verlassen. 

  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)
  • Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Es gilt außerdem, dass an öffentlichen Orten ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Wenn das aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, muss dies auf Verlangen durch eine ärztliche Bestätigung glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall darf ein sogenanntes Face-Shield getragen werden, welches über beide Ohren und weit unter das Kinn reicht. Kinnschilder sind in jedem Fall verboten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind von der Mund-Nasenschutz-Pflicht ausgenommen.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel bleibt geöffnet. Allerdings muss gewährleistet werden, dass pro Kunde zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Das bedeutet, bei 100 Quadratmeter sind zehn Kunden erlaubt.  Bei Geschäften mit weniger als zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde pro Geschäft erlaubt. Es gilt die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht – auch für Märkte im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen, das sind zum Beispiel Leistungen in Frisör-, Massage- oder Kosmetiksalons, können weiterhin angeboten werden. Wenn es nicht möglich ist, den Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasenschutzes von Kunden einzuhalten,  sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Am Arbeitsplatz                                                   

Wo möglich, soll wieder auf Home Office umgestellt werden. Am Arbeitsplatz muss zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden, wenn es keine geeignete Schutzmaßnahmen (etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.

Verkehr

In allen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden.  Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend, auch in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken.      

Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel in Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.  

Schulen und Universitäten

Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben offen, Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.

Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser

Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Die Betreiber müssen zudem ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.

Jeder Bewohner von Alten und Pflegeheimen darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Atemschutzmaske getragen werden.

Die Palliativ – und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen ist davon ausgenommen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Gastronomie und Beherbergung

Gastronomiebetriebe, Pubs und Bars sind geschlossen. Eine Abholung von Speisen ist im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr möglich. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kantinen, die betreute, untergebrachte oder betriebsangehörige Personen versorgen sowie Beherbergungsbetriebe zur Versorgung ihrer Gäste.  Ebenfalls ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Zugverkehr. Die Essensausgabe in Einrichtungen wie Obdachlosenunterkünften, Frauenhäuser, Flüchtlingsunterkünften, etc. ist weiterhin möglich.

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken (zum Beispiel für Geschäftsreisende) genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden. Darüber hinaus dürfen Beherbergungsbetriebe auch von Menschen mit einem dringenden Wohnbedürfnis sowie zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen betreten werden. Die Beherbergung von Schülern zum Zweck des Schulbesuchs – zum Beispiel Internate oder Lehrlingswohnheime – sind von dieser Regelung ausgenommen. Kurgäste und Begleitungen dürfen weiterhin berherbergt werden, sofern ein Ambulatorium angeschlossen ist.

Veranstaltungen im Bereich Freizeit, Sport und Kultur

Freizeit- und Kulturbetriebe bleiben geschlossen, davon ausgenommen sind Bibliotheken. Hier gilt die Zehn-Quadratmeter-Regel pro Besucher. Parks bleiben geöffnet.

Alle Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das betrifft Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Weihnachtsmärkte.

Davon ausgenommen sind  berufliche Zusammenkünfte, Demonstrationen (unter der Bedingung, dass Mindestabstände eingehalten werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird), die Religionsausübung, Begräbnisse mit maximal 50 Personen, Heirat am Standesamt, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich sowie professionelle Sport-Veranstaltungen mit Berufssportlern, die aber ohne Publikum stattfinden müssen. Der Mindestabstand von einem Meter und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz müssen in den jeweiligen Situationen beachtet werden.

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt. Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen. In geschlossenen Räumen dürfen Spitzensportveranstaltungen mit bis zu 100 Sportlern stattfinden und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Entsprechende Gesundheitskonzepte, Checks und Nachvollziehbarkeit müssen gewährleistet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei Profisport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Präventionskonzepte zu erstellen, die auch regelmäßige molekularbiologische Testungen auf SARS-COV-2 beinhalten. 

Erlaubt bleiben weiterhin Individual- und Freizeitsport im Freien, wenn es in der sportspezifischen Ausübung nicht zu Körperkontakt kommt. Zu beachten sind dabei die notwendigen Sicherheitsabstände von mindestens einem Meter. 

Behördenwege

Beim Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt die Mund-Nasenschutz-Pflicht und der Ein-Meter-Abstand. Das gilt nicht für Tätigkeiten in diesem Wirkungsbereich, die vom Parteienverkehr ausgenommen sind, sofern es keine anderen Regelungen im Bereich der Hausordnung gibt.

Der öffentliche Dienst stellt dort wo möglich auf Home-Office in der Bundes- und Landesverwaltung um und richtet je nach Kapazität einen gestaffelten Arbeitsbeginn ein.

 

 

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