Nach dem Tod ihres ersten Ehegatten im Jahr 1981 hat die nunmehrige Klägerin eine Witwenpension bezogen. Im Oktober 1982 heiratete sie erstmals ihren zweiten Gatten, von dem sie sich 1988 zum ersten Mal scheiden ließ. Danach heiratete die Klägerin ihren zweiten Gatten bis Mai 2022 weitere elf Male und ließ sich ebenso oft wieder von ihm wieder scheiden.
Mit jeder Scheidung ist der Anspruch auf Witwenpension nach dem ersten Ehegatten wieder aufgelebt, wobei eine gesetzliche Wartefrist von zweieinhalb Jahren einzuhalten war. Bei jeder Eheschließung konnte außerdem ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe des 2,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Witwenpension in Anspruch genommen werden, wobei dieser Abfertigungsanspruch steuerlich begünstigt war. Nach der letzten Scheidung im Mai 2022 verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt die erneute Gewährung der Witwenpension, da die mittlerweile zwölfte Scheidung von ihrem zweiten Gatten eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Scheidungsrechtes darstelle.
Die Klägerin hat daraufhin die Pensionsversicherungsanstalt bis hin zum Obersten Gerichtshof geklagt und dort letztinstanzlich verloren. Festgestellt wurde im Rahmen der Beweisaufnahme, dass die Klägerin und ihr Mann seit der ersten Verehelichung 1982 im gemeinsamen Haushalt lebten, sich die Haushaltstätigkeiten und die Kosten teilten, nach der Scheidung die Zimmer der Wohnung nicht neu aufteilten und auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung, nämlich die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses und die Aufhebung der Lebensgemeinschaft über mindestens ein halbes Jahr, seien deswegen nicht vorgelegen. Da dem Vorgehen der Klägerin auch eine Schädigungsabsicht zuerkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof auf Rechtsmissbrauch durch wiederholte Heirat und Scheidung entschieden, der Anspruch auf Wiederaufleben der Witwenpension sei damit von der Pensionsversicherungsanstalt zurecht abgewiesen worden.
- Bildquellen -
- : Kaspars Grinvalds – stock.adobe.com