Der 30. April ist ein wichtiger Termin für all jene, die ein bäuerliche Nebentätigkeit ausüben. Bis dahin müssen die Bruttoeinnahmen daraus, die im Vorjahr ausgeübt wurden, der Sozialversicherung gemeldet werden.
Zu den meldepflichtigen Tätigkeiten zählen etwa Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Produkte, Einnahmen aus Urlaub auf dem Bauernhof, Winterdienst oder das Vermieten und Einstellen von Pferden. Generell ist die erstmalige Aufnahme oder Beendigung einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit innerhalb eines Monats an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) zu melden. Das gilt auch für alle anderen Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse.
Die Meldefrist gilt für:
• Bruttoeinnahmen aus den im Jahr 2021 ausgeübten land- oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;
• Zurechnung von Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten an einen hauptberuflich beschäftigten Angehörigen ab dem Jahr 2021;
• Beitragsberechnung für Nebentätigkeiten anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid („kleine Option“) ab dem Jahr 2021;
• Widerruf der „kleinen Option“ bei Nebentätigkeiten ab dem Jahr 2021;
• Beitragsberechnung für Gesamtbetrieb anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid („große Option“) ab dem Jahr 2021.
Auch weitere Meldungen bzw. Anträge müssen spätestens bis zum 30. April per E-Mail oder OnlineFormular bei der SVS einlangen.
www.svs.at/formulare