AMA: Meldepflicht bei Direktverkauf von Milchprodukten beachten

Direktvermarktung von mehr als 25.000 kg Kuhmilch pro jahr muss gemeldet werden. FOTO: agrarfoto.com

Landwirte, die im Kalenderjahr 2020 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben, müssen bis 31. März 2021 eine Direktvermarktungsmeldung für diesen Zeitraum übermitteln, teilt die AMA mit.

Die eingesetzte Milchmenge sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inklusive Topfen und weitere Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers), sind dabei anzugeben.

Definition der Direktvermarktung

Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (gilt auch für Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof), Lebensmitteleinzelhandel, Großhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch der Verkauf von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter diese Definition.

Der Eigenverbrauch am Hof sowie die Abgabe der Kuhmilch an “Erstankäufer” (Molkereien oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählen nicht zur Direktvermarktung.

Auf der AMA-Homepage www.ama.at unter dem Menüpunkt “Formulare & Merkblätter/Markt- und Maßnahmen – Tierischer Bereich” steht das aktuelle Formular “Meldung des Direktverkaufs” zur Verfügung.

Als weitere Hilfestellung für diese Meldung stehen ein Aufzeichnungsheft sowie ein Merkblatt zum Download bereit.

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AUTORAIZ, SN
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