AMA informiert über Grünlanderhaltungspflichten bei ÖPUL-Teilnahme

Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden EDV-technisch überprüft. Foto: agrarfoto.com

Landwirte, die an der Maßnahme UBB oder Bio teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Der AMA zufolge gibt es jedoch eine Toleranz für die Umwandlung in Acker, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau. So können im Verpflichtungszeitraum bis maximal fünf Prozent der Grünlandfläche umgewandelt werden, jedoch jedenfalls ein Hektar und maximal drei Hektar. Die betriebsbezogene Toleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag Flächen durch Umwandlung in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.

Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden EDV-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages (MFA) Flächen mit dem Grünlandausmaß des aktuellen MFA-Flächen lagegenau abgeglichen. Grünlandneuanlagen – das sind Umwandlungen von Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland – können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist also möglich.

Um Missverständnisse bei Grünlandumbrüchen oder -erneuerungen zu vermeiden wird empfohlen, im Vorfeld eine Meldung an die AMA zu erstatten. Dafür steht im Internet unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter im Bereich Meldungen das Formular “Meldung Grünlandumbruch und Grünlanderneuerung” zur Verfügung. Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag-Flächen beantragt war, zählt dies nicht als Neuanlage. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z. B. verbaut oder aufgeforstet), verringert dies nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch darstellt.

Toleranzüberschreitung führt zur Prämienkürzung

Liegt am Betrieb eine Umwandlung von Grünland über die Toleranz hinaus vor, führt dies zu Prämieneinbußen bei den Maßnahmen UBB und BIO. Der Verstoß wird in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung angedruckt. Um in den Folgejahren noch höhere Prämieneinbußen zu vermeiden, ist eine Wiederanlage von Grünland erforderlich. Diese Neuanlage muss zumindest bis zum Ausmaß der erlaubten Grünlandumbruchstoleranz erfolgen und ist im nächsten MFA Flächen als Grünland zu deklarieren.

Daten zur betriebsindividuellen Grünlandumbruchstoleranz stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.

“Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen” in Salzburg und OÖ

Auf den Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg beziehungsweise in ganz Oberösterreich gelten ein absolutes Grünlandumbruchsverbot sowie ein Verbot der Grünlanderneuerung mittels Umbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraums. Es gibt somit keine Umbruchstoleranz und es ist auch keine Verlegung des Grünlands möglich. Grünlanderneuerungen dürfen grundsätzlich nur umbruchslos mit erlaubten Geräten wie zum Beispiel Kreiselegge oder Saatstriegel durchgeführt werden. Nur in begründeten Fällen (z. B. Schäden durch Naturkatastrophen oder eine Zerstörung der Grünlandflächen durch Engerlinge oder Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Meldung an und Genehmigung durch die AMA zulässig.

Erneuerungen bestehender Drainagen beziehungsweise die Anlage neuer Drainagen, Aufschüttungen, Planierungen, Kanalbau etc. werden ebenfalls als Grünlandumbruch gewertet und sind nur zulässig, wenn eine flächenmäßig deutlich untergeordnete Schädigung erfolgt und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar wieder rekultiviert werden. Auch hier wird eine Meldung an die AMA empfohlen.

Das Grünland wird lagegenau zwischen den Mehrfachanträgen abgeglichen. Wird Grünland in einem Antragsjahr auch nur in einem geringen Ausmaß in Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus umgewandelt, ist dieses lagegenau wieder anzulegen und im nächsten MFA Flächen als Grünland zu deklarieren, um weitere Prämieneinbußen hintanzuhalten.

Grünlandumbruchsverbot im Rahmen der Cross Compliance

Jeder ÖPUL-Betrieb muss abgesehen von den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance beachten.

Zudem gilt ein generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland in den ausgewiesenen Schutzgebieten der Länder. Diese können als eigener Layer im AMA-GIS eingeblendet werden. Umweltsensibles Dauergrünland muss jährlich mindestens einmal genutzt, darf jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der besonderen Lebensraumtypen entspricht.
AIZ

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  • Wiesenlabkraut 1 ID73409: agrarfoto.com
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