Was von vielen schon lange befürchtet wurde, ist nun seit Dienstag, 17. November, Realität: Die Bundesregierung verhängte angesichts der hohen Infektionszahlen mit dem Corona-Virus einen „harten Lockdown“ über Österreich. Dieser umfasst zusätzlich zur Schließung von Gastronomie und Hotellerie und auch die Schließung des Einzelhandels sowie eine Umstellung auf Home Office für Angestellte und „Distance Learning“ für Schüler. Die Maßnahmen des zweiten Lockdowns gelten vorerst bis 6. Dezember. Erklärtes Ziel der Bundesregierung: Die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, die Infektionszahlen zu reduzieren und die Gesundheit der Bevölkerung an oberster Stelle zu halten.
Was der harte Lockdown für die Landwirtschaft bedeutet
Zu so massiven Hamsterkäufen, wie Österreichs Lebensmitteleinzelhändler sie aus dem ersten Lockdown kennen, kam es diesmal nicht. Die Bevölkerung weiß mittlerweile und auch das Landwirtschaftsministerium betonte dies erneut: Die Land- und Forstwirtschaft wird auch in den nächsten Wochen gewohnt verlässlich die Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellen. Doch was bedeutet der zweite Lockdown überhaupt für Landwirte und Lebensmittelverarbeiter? Hier ein Überblick.
Bauernmärkte und ab Hof weiterhin möglich
Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen gelten laut Information des Landwirtschaftsministeriums für sie nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 bis 19:00 Uhr offenhalten.
Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten ebenso von 06:00 bis 19:00 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offen halten.
Landwirtschaft und Jagd bleiben systemrelevant
Weiterhin gilt: Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur. Das bedeutet, die Bäuerinnen und Bauern können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Das betrifft sowohl die Versorgung von Tieren wie auch die erforderliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Anbauflächen.
Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (u.a. Mindestabstand und mechanische Schutzvorrichtungen/Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden. (E.Z.)
Unter www.bmlrt.gv.at/coronavirus stellt das Landwirtschaftsministerium laufend Informationen zur Verfügung.
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