ÖPUL-Herbstantrag ab 27. August stellen

Da ein Nachfolgeprogramm zum ÖPUL 2015 voraussichtlich erst mit dem Antragsjahr 2023 beginnen wird, ist für das Antragsjahr 2021 ein ÖPUL 2015-Übergangsjahr vorgesehen.

Die AMA sendet am 24. August 2020 allen Betrieben, die gültig am ÖPUL 2015 teilnehmen, ein personalisiertes Schreiben zur Verlängerung der Maßnahmen im Herbstantrag 2020 per Post bzw. elektronisch über „MeinPostkorb“ zu. In diesem Schreiben sind mit Stand Juli 2020 die verlängerbaren und auch die nicht verlängerbaren ÖPUL-Maßnahmen vorgedruckt.

Fristgerechter Herbstantrag für Verlängerung notwendig

Da ein Nachfolgeprogramm zum ÖPUL 2015 voraussichtlich erst mit dem Antragsjahr 2023 beginnen wird, ist für das Antragsjahr 2021 ein ÖPUL 2015-Übergangsjahr vorgesehen. Die mit Ende 2020 am Betrieb auslaufenden mehrjährigen Maßnahmen sowie die am Betrieb gültigen einjährigen Maßnahmen (beispielsweise Tierschutzkategorien) können mit dem Herbstantrag 2020 um ein Jahr für das Antragsjahr 2021 verlängert werden. Gemeinsam mit der Verlängerung und dem im Folgejahr einzureichenden Mehrfachantrag-Flächen 2021 wird ein weiteres ÖPUL-Verpflichtungsjahr bis Ende 2021 begründet.

Für die verlängerten Maßnahmen gelten die bisherigen Förderungsverpflichtungen dann auch im Jahr 2021. Das trifft beispielsweise auf die jährlich zulässige Abgangstoleranz (maximal 5 % der Maßnahmenfläche bzw. jedenfalls 0,50 ha) oder den (nicht)-prämienfähigen Flächenzugang zu. Weiters gelten die Toleranzen hinsichtlich Grünlanderhaltung und Landschaftselementen bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ auch im Verlängerungsjahr. Kombinationsverpflichtungen müssen im Zuge der Verlängerung für das Antragsjahr 2021 weiterhin eingehalten werden.

Ein Neueinstieg in ÖPUL 2015-Maßnahmen ist für das Antragsjahr 2021 mit Ausnahme der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ nicht mehr möglich. Ein Umstieg in andere Maßnahmen oder ein Kategoriewechsel in der Tierschutzmaßnahme ist ebenfalls nicht zulässig.

Werden Maßnahmen für 2021 nicht verlängert, gibt es in einem voraussichtlichen zweiten Übergangsjahr 2022 keine ÖPUL-Teilnahmemöglichkeit für diese Maßnahmen.

Erfassungsbeginn Herbstantrag 2020

Ab 27. August 2020 ist die Erfassung des Herbstantrags 2020 unter www.eama.at möglich. Die Einreichung (Absenden) des Herbstantrages 2020 kann selbsttätig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer vorgenommen werden. Die Vorgangsweise für die Erfassung und Einreichung ist im „Benutzerhandbuch Online-Erfassung Flächen“ sowie im „Benutzerhandbuch INVEKOS-GIS“ unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Herbstantrag/Handbuecher-Online-Antrag detailliert beschrieben.

Abgabefristen

Der Herbstantrag 2020 ist bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ bis spätestens am Donnerstag, den 15. Oktober 2020, online einzureichen. Für alle übrigen Maßnahmen endet die Einreichfrist für die Verlängerung am Dienstag, den 15. Dezember 2020.

Hinweis

Für die angeführten Termine gibt es keine Nachreichfrist.

Für mit Ende 2020 auslaufende Maßnahmen ist die fristgerechte Verlängerung mit dem Herbstantrag 2020 die wesentliche Voraussetzung, um im Antragsjahr 2021 prämienfähig am ÖPUL 2015 teilnehmen zu können.

Änderungen im ÖPUL 2015

Die mit der Verlängerung verbundenen Änderungen im ÖPUL 2015 werden zurzeit vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erarbeitet und voraussichtlich im Herbst 2020 der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Die Antragstellung erfolgt daher vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen für 2021. Die wichtigsten geplanten Änderungen für das Antragsjahr 2021 betreffen folgende Bereiche:

  • Verlängerung der bestehenden, aber im Antragsjahr 2020 auslaufenden Maßnahmen um ein weiteres Verpflichtungsjahr
  • Möglichkeit des Neueinstiegs in die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ und Erhöhung der förderbaren Menge in der Maßnahme für alle Betriebe
  • Entfall der Kombinationsverpflichtung bei den Maßnahmen
    • Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen,
    • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün,
    • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen und
    • Naturschutz

    mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“, wenn

    • dem betroffenen Bio-Betrieb für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ein vorzeitiger rückzahlungsfreier Ausstieg im Jahr 2020 genehmigt wurde oder
    • die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ vom betroffenen Bio-Betrieb für das Antragsjahr 2021 nicht verlängert wird.

Detaillierte Informationen stehen bereits aktuell im ÖPUL 2015-Merkblatt der AMA mit Stand August 2020 auf www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#5201 zur Verfügung. Weiters wurden die ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter wegen der geplanten Änderungen aktualisiert. Diese sind ebenfalls auf der AMA-Homepage einsehbar.

Maßnahmenübernahme 2021

Eine Übernahme von fristgerecht verlängerten bzw. bis 2021 laufenden Maßnahmen ist mittels „Maßnahmenübernahme 2021“ für das Antragsjahr 2021 möglich, sofern der übernehmende Betrieb nicht selbst die betroffenen Maßnahmen verlängern konnte oder bisher nicht am ÖPUL teilgenommen hat (z.B. bei Betriebsneugründungen oder Haupt- /Teilbetriebsnummernwechsel).

Detaillierte Informationen zur Maßnahmenübernahme 2021 sind im aktuellen Informationsblatt „ÖPUL 2015 Maßnahmenübernahme 2021“ auf www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#5201 zu finden.

Falls es zur Erfassung Fragen gibt, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMA unter der Telefonnummer 050 3151 99 und der E-Mail-Adresse flaechen.eama@ama.gv.at  zur Verfügung.

- Bildquellen -

  • PUL Und EU Flagge ID76852 Size650px: Agrarfoto.com
- Werbung -
Vorheriger ArtikelGrüne Woche in Berlin findet ohne Publikum statt
Nächster ArtikelAgrar-Terminmarkt 21. Aug. 2020