Noch bis Mittwoch, 15. April, können Landwirte eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 1.000 Euro beantragen. Der Antrag kann unter www.eama.at gestellt werden. Danach staret Phase 2. Betriebe können jeweils bis zu 2.000 Euro pro Monat für drei Monate lang beantragen. Dies gilt für alle Voll- und Nebenerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und bis zu einer Umsatzgrenze von zwei Mio. Euro. Jungunternehmer, die seit 1. Jänner 2020 ihre Tätigkeit in den förderbaren Betriebszweigen (siehe unten) aufgenommen haben, werden mit 500 Euro pauschal gefördert.
(E.Z.)
Fragen und Antworten zu Phase 2
Welche Betriebszweige werden unterstützt?
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie Christbaumkulturen (hinsichtlich Fremdarbeitskosten)
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
- Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.
Welche Kriterien müssen vorliegen um eine Förderung zu erhalten?
- Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
- ein mindestens 50 %-iger Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes bei Sägerundholz oder
- eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegt.
- Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer (seit 1.1.2020), wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt.
Wie errechnet sich die Förderung?
- Bis zu EUR 2.000 pro Monat Förderung. Hier findet eine Deckelung statt.
- Insgesamt stehen bis zu EUR 6.000 pro Betrieb (3 Monate á EUR 2.000) zur Verfügung.
- Die Förderung beträgt 80% der Differenz der Einkünfte aus dem Vergleichsmonat des Vorjahres.
- Zur Berechnung der Einkünfte wird je nach Betriebszweig auf die Umsätze, die Fremdarbeitskosten oder den Preisverlust abgestellt.
- Bei Berechnung auf Basis des Umsatzes werden je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten gegengerechnet.
- Nebeneinkünfte aus nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden gegengerechnet.
- Phase 1 und Phase 2 werden zusammengerechnet. Wurde aus Phase 1 eine Förderung bezogen wird diese in der Phase 2 gegengerechnet.
- Die Förderungen sind steuerfrei.
Wie funktioniert die Abwicklung?
- Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab.
- Der Antrag für die Förderung der Phase 2 kann ab Donnerstag, den 16. April über die Agrarmarkt Austria (AMA) auf eama.at gestellt werden.
Details
Wo und ab wann stelle ich den Antrag?
- Die Antragstellung ist über eama.at durchzuführen, wo die betroffenen Betriebe unbürokratisch ihre Anträge ab Donnerstag, den 16. April 2020 einbringen können.
Welche Betrachtungszeiträume werden für die Berechnung herangezogen?
- Insgesamt sind 3 aufeinanderfolgende Betrachtungszeiträume vorgesehen: Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020,
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020,
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020.
Muss ich monatlich einen Antrag stellen?
- Für jeden dieser drei Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Welche Nachweise muss ich erbringen um einen Antrag stellen zu können und die wirtschaftlich signifikante Bedrohung darzustellen?
- Dies kann erfolgen durch Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden.
- Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers oder andere Belege herangezogen werden.
Warum kommen pauschale Prozentsätze zum Abzug und welche sind diese?
Der pauschal abzuziehende Prozentsatz entspricht den anzunehmenden variablen Kosten, die in dem Berechnungszeitraum dementsprechend anders oder nicht anfallen.
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: 70 %
- Urlaub am Bauernhof: 30 %
- Direktvermarkter für Vermarktung von Urprodukten: 30 %
- Direktvermarkter für gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten: 45 %
- Direktvermarkter für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte: 60 %
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen) : 20 %
Was muss ich bei Förderanträgen zu Sägerundholz beachten?
- Hier muss der Abnahmevertrag vorgelegt werden, im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen sind entsprechende Verschriftlichungen beizubringen
- Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 16.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.
Wo finde ich den Wortlaut der Richtlinie zur Abwicklung des Härtefallfonds?
- Die über die Errichtung eines Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft inkl. Privatzimmervermietung ist auf der Homepage der AMA abrufbar.
Ich habe Fragen zur Abwicklung. An wen kann ich mich wenden?
- An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMA
- Für fachliche Fragen unter le-projekte@ama.gv.at und
- Bei Fragen zum Einstieg zur Antragstellung einstiegshilfe@ama.gv.at
- AMA-Hotlinenummer: 050 3151 99
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