■ Baulandsicherungsverträge: Sie sollen künftig als privatwirtschaftliche Maßnahme zur aktiven Bodenpolitik im Gesetz angeführt werden. Baulandsicherungsverträge kommen in der Praxis seit vielen Jahren bereits häufig vor. Diese Praxis wird nun ins Gesetz übernommen.

■ Vorrangzonen: Die bereits bestehende Bestimmung über landwirtschaftliche Vorrangzonen wird weitergeführt. Änderung dazu gibt es keine.

■ Hangwasser: Mit Neuregelung der Raumordnung ist die Hangwassergefahr bei der Baulandwidmung zu berücksichtigen. Flächen, die sich wegen einer Hangwassergefahr für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

■ Geschäftsgebäude: Größere Geschäftsgebäude sollen vermehrt mit mindestens drei Geschoßen errichtet werden. Handelsbetriebe mit mehr als 300 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche dürfen nur mehr maximal 50 Prozent der Pflichtstellplätze auf Freiflächen errichten.

■ Erhaltungsbeitrag: Im Bauland kann der Erhaltungsbeitrag für den Kanal auf bis zu 48 Cent und für Wasser auf bis zu 22 Cent pro Quadratmeter und Jahr angehoben werden.

■ Sonderwidmung im Grünland: Gebäude, die im Flächenwidmungsplan für die Nutzung „nicht herkömmlicher Produktionsformen“ gekennzeichnet sind (z.B. Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere), dürfen für andere Zwecke nicht nachgenutzt werden.

■ Geflügelhaltung: Für zumindest seit zehn Jahren bestehende landwirtschaftliche Betriebe wird für die biologische oder besonders tierfreundliche Erweiterung das Futteräquivalent von bisher 50 auf 25 Prozent reduziert.

Bauwerke im Grünland: In einer noch zu erlassenden Verordnung wird präzisiert, welche Bauten und Anlagen im Grünland für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung als nötig anzusehen sind.

■ Nachnutzungen im Grünland: Für eine Nachnutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden müssen diese über einen mindestens zehnjährigen rechtskräftigen baubehördlichen Konsens verfügen. Die bisherige Regelung einer „mindestens fünf Jahre langen land- und forstwirtschaftlichen Verwendung“ wird damit abgelöst.

■ Urlaub am Bauernhof: Zubauten für die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung (Urlaub am Bauernhof) sind jedenfalls im Ausmaß von bis zu 60 Quadratmeter Bruttogrundfläche zulässig.

■ Elementarereignisse: Rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag, Hochwasser, etc.) soweit zerstört werden, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist, dürfen neu errichtet werden.

18 Die Ankündigung über Änderungen erfolgt über den Anschlag auf der Amtstafel und über die Homepage der Gemeinde. Die Ankündigung über das Mitteilungsblatt der Gemeinde entfällt. Von der Umwidmung betroffene Grundeigentümer werden wie bisher schriftlich verständigt.

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