Ein Landwirt staunt nicht schlecht, als der Lieferwagen eines namhaften Unternehmens bei ihm vorfährt und er auf der Lkw-Plane eine übergroße Abbildung seines Hofes bewundern kann.
Er ist auch deswegen einigermaßen verblüfft, weil er sich nicht daran erinnern kann, dass ihn jemals diesbezüglich irgendjemand kontaktiert, geschweige denn um seine Zustimmung gefragt hätte. Der Landwirt steht auf dem Standpunkt, dass ihm Honorar für die Verwendung dieser Abbildung zusteht, immerhin ist es ja sein Haus, mit dem da geworben wird.Das Unternehmen entgegnet ihm auf seine Beschwerde, man habe die entsprechenden Rechte am Foto ganz legal und regulär von einer Bildagentur erworben. Wenn er ein Problem damit hätte, solle er sich also dorthin wenden. Das macht der Landwirt auch und bekommt zur Antwort, diese Vorgangsweise sei rechtlich völlig gedeckt, er könne dafür keinen Anspruch auf Honorar stellen. Nun ersucht der Landwirt um eine rechtliche Beurteilung seines Falles.
Verhalten der Agentur ist rechtskonform
Vielleicht für viele überraschend, ist das Verhalten der Agentur tatsächlich rechtskonform. In der Rechtslehre nennt man diese Regelung Freiheit des Straßenbildes oder auch Panoramafreiheit. Gesetzlich geregelt ist diese in § 54 Abs. 1 Z. 5 Urheberrechtsgesetz. Es handelt sich um eine der wenigen freien Werknutzungen, für die man keine Genehmigung braucht.Voraussetzung ist aber nach Lehre und Rechtsprechung, dass das Foto vom “öffentlichen Gut” aus gemacht wurde, also entweder von einer öffentlichen Straße oder vom Gehsteig. Nicht notwendig ist, dass das Gebäude an einer öffentlichen Straße liegt.Die freie Werknutzung findet ihre Grenzen, wo ideelle Rechte beeinträchtigt werden. Es darf daher das Abbild nicht verfälscht sein, aber genauso wenig dürfen Persönlichkeitsrechte, wie z. B. das Hausrecht oder das Recht auf Privatsphäre, beeinträchtigt werden, was z. B. wohl dann der Fall wäre, wenn nicht nur das Haus, sondern auch die Hausfrau im Bikini am Pool liegend abgebildet ist.Fazit: Wenn der Fotograf sein Bild von der öffentlichen Straße aus gemacht hat, braucht er, rechtlich betrachtet, keine Genehmigung dafür. Ob es aus Anstandsgründen nicht doch angebracht wäre, diese Erlaubnis einzuholen, ist eine andere Geschichte.