Viel Wissenswertes im Sozialbetreuerseminar

Obfrau Theresia Meier, Generaldirektor Franz Ledermüller und LKR Anna Brandstetter informierten die Versicherten.

Waltraud Woltron, Michael Diewald, Anna Brandstetter, Franz Ledermüller und Maria Gremel standen den Sozialbetreuern bei offenen Fragen Rede und Antwort (v. l.). ©
Waltraud Woltron, Michael Diewald, Anna Brandstetter, Franz Ledermüller und Maria Gremel standen den Sozialbetreuern bei offenen Fragen Rede und Antwort (v. l.). ©
Unter der Leitung von Landeskammerrätin Anna Brandstätter, der Vorsitzenden des Leistungsausschusses für NÖ in der SVB, wurden bei den Vorträgen besonderes Augenmerk auf das Thema der Einheitswert-Hauptfeststellung (EW-HFST) gelegt. Welcher erheblichen politischen Anstrengungen es bedurfte, um die Ermittlung nach Ertragswerten zu halten und nicht den Verkehrswert als allgemeine Berechnungsgrundlage zu haben, wurde in der BauernZeitung bereits berichtet. Tatsächlich werden in ganz Österreich rund 570.000 Betriebe dieses Jahr einen neuen EW-Bescheid vom Finanzamt erhalten, welche der SVB ab 1. Jänner 2017 auch als neue Beitragsgrundlage dienen wird. Die politische Vorgabe bestand in einer durchschnittlichen EW-Steigerung von etwa 10 Prozent. Da dies ein Durchschnittswert ist, wird es Betriebe geben, deren EW-Steigerung deutlich darüber liegen wird. Für diese Betriebe hat der Bauernbund eine finanzielle Abfederung erreicht. In der Steuerreform 2015/2016 wurde vorgesehen, dass Betriebe mit einem EW zwischen 4400 und 60.000 Euro eine teilweise Rückerstattung ihrer Sozialversicherungsbeiträge erhalten, sofern der neue EW um mehr als 10 Prozent steigt. Die Höhe des rückzuerstattenden Betrages wird rechnerisch ermittelt und richtet sich einerseits nach dem Ausmaß der Steigerung des betrieblichen EW und andererseits nach der Anzahl der Betriebe, welchen eine Rückerstattung zustünde. Rund 15 Mio. Euro stehen dafür pro Jahr zur Verfügung. Einsprüche gegen die EW-Bescheide sind möglich, dabei sollte jedenfalls eine Beratung durch die BBK in Anspruch genommen werden. Ein Bereich, der ebenfalls ausführlich besprochen wurde, ist die Schwerarbeitspension, für die 45 Versicherungsjahre, und davon mindestens 10 “Schwerarbeitsjahre” in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag, erforderlich sind. Ein wichtiger Punkt war auch der Erwerb freiwilliger Pensionsversicherungszeiten während der Zeit der Pflegearbeit von nahen Angehörigen. So können pflegende Angehörige, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausscheiden, die Weiterversicherung bei der SVB beantragen. Die PV-Beiträge übernimmt dabei der Bund.

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