Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der Richtlinien 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie). Der Zweck von Natura 2000 ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Österreich hat ca. 15 Prozent (%) der Landesfläche als Natura 2000-Flächen gemeldet. EU-weit sind es ca. 18 %. Kärnten hat einen Anteil von rund sechs Prozent und muss seine Flächen ausweiten, da ansonsten ein Vertragsverletzungsverfahren inkl. Strafzahlungen droht. Da Natura 2000 in Österreich über das Landesrecht geregelt ist, werden Gebietsvorschläge von der Kärntner Landesregierung an die EU gemeldet. Zurzeit besteht die Absicht, große Flächen des Lebensraumtyps 91K0 Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion) unter Schutz zu stellen, was im betroffenen Gebiet zu großer Verunsicherung der Grundbesitzer führt. Dies besonders in Anbetracht dessen, dass Grundbesitzer eine Verständigung erhalten, mit der sie über die beabsichtigte Meldung der ihnen gehörenden Flächen als Natura 2000- Gebiete informiert werden. Dies geschieht, ohne mitzuteilen, welche Auswirkungen damit verbunden sind. Die Grundbesitzer haben lediglich die Möglichkeit einer Stellungnahme, sind über die Folgen einer “Unter-Schutz-Stellung” in keiner Weise informiert. Die Fraktion des Kärntner Bauernbundes stellte daher (gem. § 8 der GO) an die Vollversammlung den Antrag, sie möge Folgendes beschließen: Der Kärntner Naturschutzreferent Landesrat Rolf Holub ist in Kenntnis zu setzen, dass es für Grundeigentümer inakzeptabel ist, wenn Managementpläne erst nach der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten erstellt werden, da es für die betroffenen Grundbesitzer von größter Bedeutung ist, in welchem Ausmaß die Nutzung ihrer Flächen beeinträchtigt wird. Außerdem wird der Landesrat mit Nachdruck aufgefordert, dass vor der Meldung von weiteren Natura 2000-Gebieten, insbesondere, wenn diese Waldlebensraumtypen betreffen, folgende Punkte klargestellt werden:
1. Ob und wenn ja welche Einschränkungen in der Bewirtschaftung die Grundeigentümer konkret je nach Schutzgut zu erwarten haben.
2. In welchem Ausmaß die Grundeigentümer vom Schutzgut tatsächlich betroffen sind.
3. Die Erstellung von Managementplänen nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümern erfolgen wird.
4. Der einstimmige Landtagsbeschluss vom 12. Juli 2000, in dem das Einvernehmen und die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer festgeschrieben wurde, respektiert und eingehalten wird.
5. Dass der Entschädigungsparagraf § 49 des Kärntner Naturschutzgesetztes im Interesse der Grundeigentümer umgehend zu verbessern ist.
Umfassende Information der Eigentümer gefordert
Die Ausweitung der Natura 2000-Flächen führt zu großen Verunsicherungen bei den Grundbesitzern. Der Kärntner Bauernbund stellte deshalb in der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft einen Antrag.
- Werbung -