“Die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, ist mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt” – mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einem Antrag der Burgenländischen Landesregierung stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz werde mit 1. Juni 2025 aufgehoben.
2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt. (Für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023.)
Der Gesetzgeber habe laut VfGH jedoch mit dieser Gesetzesänderung eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten sein soll. Daher sei es sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz mit einer Frist von 17 Jahren einseitig auf den Investitionsschutz abzustellen. Dies umso weniger, als die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe gelte, egal wann die Investitionen getätigt worden seien. Abgesehen davon verweise die Bundesregierung selbst auf Förderungen für bestehende Betriebe. Dazu komme, dass Betreiber neuer Anlagen in der Schweinehaltung seit Anfang 2023 wegen des für sie geltenden höheren Standards höhere Kosten haben als bestehende Betriebe. Damit herrsche ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde.
Kleinstrukturierte heimische Schweinehaltung gilt es abzusichern
Aus dem Landwirtschaftsministerium verlautete heute zu der Entscheidung: „Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird umfassend rechtlich und fachlich analysiert. Darauf aufbauend werden mögliche Optionen gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium sowie den Betroffenen erarbeitet.“ Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Im Sinne des Verfassungsgerichtshofes braucht es eine sachgerechte Lösung. Wir dürfen aber unser österreichisches Schnitzel nicht gefährden und uns von Importen aus dem Ausland abhängig machen. Die volatile Situation auf den Märkten und die Inflation stellen Bäuerinnen und Bauern EU-weit vor große Herausforderungen. Mir ist die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln, Tierwohl und das Überleben unserer Höfe ein zentrales Anliegen.“
LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger teile in einer ersten Reaktion mit: „Wir stehen nun vor der Herausforderung, die in über 60 Seiten festgehaltene Begründung des VfGH gründlich zu analysieren. Insgesamt sind eineinhalb Jahre Zeit, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen und das Gesetz zu adaptieren. Die Landwirtschaftskammer Österreich ist jedenfalls mit Nachdruck dahinter, gemeinsam mit den zuständigen Ministerien und Verbänden rechtskonforme, aber gleichzeitig ebenso praktikable Regelungen zu schaffen. Auch im Sinne der Versorgungssicherheit der Bevölkerung ist es wichtig, unsere bäuerliche, vergleichsweise kleinstrukturierte Schweinehaltung in Österreich im europäischen Wettbewerb nachhaltig abzusichern, statt weiteren Importen Tür und Tor zu öffnen.“
(Aktualisierte Fassung, 8. Jänner, 16:30 Uhr)
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