Eine Verankerung im Naturschutzgesetz ist für dessen nächste Novellierung geplant.

Ein im Oktober ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sorgte unter den Bauern im Land für Verunsicherung. Ein Landwirt war von Umweltschützern angezeigt worden, weil er Silageballen am Feldrand lagerte. Das Landesverwaltungsgericht in Klagenfurt kam schon im Vorjahr zum Schluss, dass dies gemäß Kärntner Naturschutzgesetz tatsächlich bewilligungspflichtig sei, der VwGH war als höchste Instanz derselben Meinung. Anders als in anderen Bundesländern fehle in Kärnten eine Ausnahmeregelung für Futterkonserven, hielten die Richter fest.

Legalisierung mit Ausnahmen

Nun hat die Landesregierung in Klagenfurt nachgebessert. In enger Abstimmung mit der bäuerlichen Interessensvertretung, allen voran mit LK-Präsidenten und Bauernbundobmann Siegfried Huber, haben Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber (ÖVP) und Naturschutzreferentin Sara Schaar (SPÖ) nun eine „praktikable Lösung“ vorgelegt, wie die Landwirtschaftskammer mitteilt. Vorerst wird per Erlass festgelegt, dass die Zwischenlagerung von Silageballen auf freiem Feld biszu einer Dauer von zwölf Monaten keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Davon ausgenommen sind Feuchtgebiete und Bereiche die sich in der roten Gefahrenzone von Fließgewässern befinden. Dort bleibt eine Lagerung von Futtermitteln weiterhin verboten.

Ab sofort in Kraft

Die „Zwischenlösung“ mittels Erlass begründet Agrarreferent Gruber mit dem Faktor Zeit: „Ziel war es, für die bäuerlichen Betriebe rasch eine praxisorientierte Regelung zu finden.“ Eine gesetzliche Regelung hätte aufgrund des Fristenlaufs Monate gedauert, heißt es aus Klagenfurt. Diesbezüglich bedankt sich LK-Chef Huber bei der zuständigen Naturschutz-Landesrätin für die prompte Bearbeitung: „Sara Schaar hat bewiesen, dass sie ein offenes Ohr für die Anliegen der bäuerlichen Betriebe in Kärnten hat.“ Auch Schaar findet lobende Worte für ihr Gegenüber: „An diesem Anlassfall wird wieder deutlich, dass man rasch zu tragbaren Lösungen kommt, wenn man sich auf Augenhöhe begegnet.“

Nichtsdestotrotz haben sich alle Akteure darauf verständigt, dass die Zwischenlagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bei der nächsten Novelle des Naturschutzgesetzes auch gesetzlich verankert werden soll. „Gesetzliche Ausnahmen für die Lagerung von Erntegütern in der freien Landschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gibt es in allen Bundesländern. Das ist auch unser Ziel in Kärnten“, so Huber.

- Bildquellen -

  • Siloballen: agrarfoto.com
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AUTORClemens Wieltsch
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