Dem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes GZl. RA2022/10/0181 liegt folgende Bestimmung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (§ 5 zum Schutz der freien Landschaft) zugrunde: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgarten, Haus- und Obstgarten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: Die Anlage von Ablagerungsflächen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.;“
Eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich dieser konkreten Bewilligungspflicht besteht für sonstige Anlagen auf Rädern, die einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Darüberhinausgehende (landwirtschaftliche) Ausnahmebestimmungen kennt das Kärntner Naturschutzgesetz nicht.
Nach den Erläuternden Bemerkungen sei nach dem VwGH für die Begrifflichkeit „Materiallagerplätze“ ein breites Begriffsverständnis anzuwenden. Auch bei der Begrifflichkeit „Lagern“ sei vom Zwecke einer geordneten und gesicherten Aufbewahrung auszugehen. Dementsprechend bestehe für das Lagern von Siloballen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.
Da also eine Ausnahmebestimmung nicht vorhanden ist, bedurfte es nach dem Wortlaut des Kärntner Naturschutzgesetzes keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestünde hier auch keinerlei Spielraum.
Legistisch wird dies in Kärnten relativ einfach durch Einführung einer entsprechenden Ausnahmebestimmung zu regeln sein.
Im Hinblick auf die Tiroler Naturschutzregelungen ist festzuhalten, dass ein vergleichbarer Genehmigungstatbestand nicht vorhanden ist. Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt keine Genehmigungspflicht für das Lagern von Material oder das Anlegen von solchen Lagerplätzen, wobei dies sowohl für die allgemeine Bewilligungspflicht außerhalb geschlossener Ortschaften gilt als auch für die speziellen Bewilligungspflichten zum Schutz der Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete und Schutzgebiete. Anderes gilt natürlich, wenn damit Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen verbunden sind oder auch für das Einbringen von Materialien in Feuchtgebieten.
Insgesamt wird im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Tatbestand aber kein Handlungsbedarf im Tiroler Naturschutzgesetz gegeben sein.
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