Nebentätigkeiten rechtzeitig bis 30. April 2017 melden

Im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gibt es eine wichtige Frist zu beachten – Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten müssen bis 30. April 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) einlangen. Dieses Fälligkeitsdatum spielt auch für die Beantragung der „kleinen Option“, für die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen sowie für die Beitragsgrundlagenoption eine Rolle.

Die Einnahmen aus landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wie etwa Urlaub am Bauernhof müssen bis spätestens 30. April der SVB gemeldet werden.

Für die Berechnung der Beitragsgrundlage müssen die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten detailliert aufgezeichnet und die Meldung darüber spätestens am 30. April 2017 bei der SVB eintreffen. Es ist zu beachten, dass die Meldung bis zu diesem Tag per E-Mail, Fax oder Post bei der SVB eingelangt sein muss – das Datum des Poststempels ist in diesem Fall nicht ausreichend. Erfolgt die Meldung zu spät, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von fünf Prozent der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme in Rechnung gestellt.

Widmung von Beitragsgrundlagenteilen

Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten können auch einzelnen Personen, die hauptberuflich am Betrieb beschäftigt sind, zugerechnet werden, wenn sie diese ausüben, um ihre künftige Pensionsleistung aufzubessern. Eine Antragstellung ist ebenfalls bis 30. April 2017 möglich. 

Antrag auf Beitragsgrundlagenoption

Entscheidet sich der Betriebsführer für diese Beitragsgrundlagenoption – die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid berechnet – muss ein Antrag für das Jahr 2016 bis spätestens 30. April 2017 bei der SVB eintreffen. Ein Widerruf ist allerdings nur in Folge wesentlicher Änderungen in der Betriebsführung möglich. Zu beachten ist, dass die Beitragsgrundlagenoption für den gesamten Betrieb gilt, automatisch auch für allfällige Nebentätigkeiten.

Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten

Die Beitragsgrundlagenermittlung kann aber auch isoliert für Nebentätigkeiten vom Einkommenssteuerbescheid erfolgen, wobei die Beiträge für den Flächenbetrieb weiter vom Einheitswert berechnet werden. Ein diesbezüglicher Antrag für das Jahr 2016 ist bis 30. April 2017 einzubringen und gilt für mindestens ein Jahr. Ist eine Rückkehr ins pauschale System gewünscht, muss ein Antrag bis zum 30. April in der SVB eintreffen.

An- und Abmeldung

Den Beginn sowie die Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten hat der Betriebsführer innerhalb eines Monates der SVB bekannt zu geben. Das ist besonders in Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz wichtig. Es sind jedoch nur der erstmalige Beginn und die Beendigung der Nebentätigkeit der SVB mitzuteilen, Unterbrechungen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldungen können per E-Mail, Fax oder Post entgegen genommen werden. Entsprechende Formulare stehen auf der SVB-Website unter www.svb.at/formulare zur Verfügung, die SVB sendet die Formulare auf Wunsch auch zu.

Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen z.B. persönliche Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, Kommunaldienstleistungen, Vermieten und Einstellen von Reittieren, Be- und Verarbeitung eigener Naturprodukte und Urlaub am Bauernhof. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch unter www.svb.at/nebentaetigkeit.

Da der 30. April dieses Jahr auf einen Sonntag fällt und der darauf folgende Montag ein Feiertag ist, werden Meldungen bezüglich Einnahmen aus Nebentätigkeiten, Anträge auf die Beitragsgrundlagenoption bzw. Anträge auf die „kleine Option“ sowie Anträge auf Widmung von Beitragsgrundlagenteilen für das Jahr 2016 bis zum 2. Mai 2017 von der SVB entgegen genommen, ohne die Meldefrist zu verletzen.

- Bildquellen -

  • Essen Im Freien 9 ID26185 Size650px: Agrarfoto.com
- Werbung -
Vorheriger ArtikelSteigende Preisbildung in Rotholz
Nächster ArtikelDiskussion: Geht uns bald der Boden aus?