Auch das Höchstgericht betont die außerordentlichen Umstände des Einzelfalls. Da aber nach den (verbindlichen) Feststellungen der Vorinstanzen dem Beklagten als Tierhalter aufgrund von Vorfällen bekannt gewesen sei, dass seine Mutterkühe im Jahr 2014 vor allem gegenüber Hunden besonders unruhig waren, und eine Abzäunung im neuralgischen Bereich eines stark frequentierten, öffentlichen Wegs mit vergleichsweise geringem Aufwand machbar gewesen wäre, sei ein Verschulden des Tierhalters jedenfalls anzunehmen. Die angebrachten Warntafeln alleine befreiten nicht aus der Haftung, allerdings hätte die Hundehalterin die mögliche Gefahr aufgrund dieser Warnungen kennen müssen. Deswegen sei ein Mitverschulden jedenfalls anzunehmen.

Damit bleibt es bei der Verschuldensteilung des OLG Innsbruck, der Landwirt als Tierhalter hat für die Hälfte des entstandenen Schadens aufzukommen. Das Höchstgericht beruft sich zwar auf die Besonderheiten des Einzelfalls, bestimmt aber damit auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an den Tierhalter, wenn eine besondere Gefahrensituation bestehe und diese – wie hier angenommen – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden könne.

Tirols Bauernbunddirektor BR Dr. Peter RagglQuelle: Tanja Cammerlander
Tirols Bauernbunddirektor BR Dr. Peter Raggl

Tirols Bauernbunddirektor BR Dr. Peter Raggl in einer ersten Stellungnahme zu diesem Höchstgerichtsentscheid: „Leider haben die Argumente des betroffenen Landwirtes nun auch in letzter Instanz nicht ausgereicht, um eine Teilhaftung des Tierhalters abzulehnen. Wenn auch der OGH die besonderen Umstände des Einzelfalls betont, so sind doch die Folgen für die gesamte Almwirtschaft in unserem Land auf längere Sicht überhaupt nicht absehbar.“ Und weiter meint Raggl: „Es muss allerdings betont werden, dass in diesem Fall der OGH auf Basis der alten Rechtslage vor dem HaftungsrechtsänderungsG 2019 zu entscheiden hatte. Umso wichtiger sind nunmehr diese Änderungen des Haftungsrechtes im Bereich der Alm- und Weidewirtschaft, die für jeden zukünftigen Fall von den Gerichten zu berücksichtigen sein werden. Im Pinnistal-Fall hätte diese Rechtslage wohl bereits zu einem anderen Ergebnis geführt.“

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