Hauptfeststellungsbescheid: Details zur Auswirkung auf den Pensionsbezug

Ab 1. Jänner 2017 gelten die neuen Einheitswertbescheide auch für die Sozialversicherung. Dabei ist zu beachten, dass Erhöhungen beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu leistungsrechtlichen Auswirkungen (Pensionsbe

Auswirkungen der Hauptfeststellung - Erhöht sich nach dem Pensionsstichtag der bewirtschaftete Einheitswert, kann das zu einem Wegfall der Pension oder zu einer Kürzung der Leistungen führen. ©agrarfoto.com
Auswirkungen der Hauptfeststellung – Erhöht sich nach dem Pensionsstichtag der bewirtschaftete Einheitswert, kann das zu einem Wegfall der Pension oder zu einer Kürzung der Leistungen führen. ©agrarfoto.com
Wird nach dem Pensionsstichtag weiterhin ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt, kann es durch eine Erhöhung des bewirtschafteten Einheitswerts zu einem Wegfall der Pension oder zu einer Leistungskürzung kommen. Dies gilt für folgende Pensionsarten:
vorzeitige Alterspension,
Schwerarbeitspension,
Korridorpension und
Erwerbsunfähigkeitspension.
Eine Erhöhung des bewirtschafteten Einheitswertes hat hingegen keine Auswirkungen auf eine Alterspension.
Die vorzeitige Alterspension, Schwerarbeitspension und Korridorpension sind ab dem Monatsersten nach Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen: 60. Lebensjahr, Männer: 65. Lebensjahr) wie Alterspensionen zu behandeln, weshalb es ab diesem Zeitpunkt auch zu keinem Wegfall der Pension mehr kommen kann.

Ausgleichszulage

Wird neben der Pension eine Ausgleichszulage bezogen, so sind für deren Berechnung die Höhe des Erwerbseinkommens und somit auch der bewirtschaftete Einheitswert maßgeblich. Eine Erhöhung des Erwerbseinkommens führt grundsätzlich zu einer Verminderung der Ausgleichszulage.

Pensionsbezug

Mit einer Übergangsbestimmung wurde im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vorgesehen, dass es für Bezieher einer vorzeitigen Alterspension, Schwerarbeitspension oder Korridorpension nicht zu einem Wegfall der Pensionsleistung kommt – auch wenn durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung die Einheitswertgrenze von 2400 Euro überschritten wird.
Diese Übergangsregelung gilt, solange die am 31. Dezember 2016 bewirtschaftete Betriebsfläche nicht vergrößert wird. Werden zusätzliche Flächen mit einem Einheitswert von zumindest 100 Euro bewirtschaftet (z. B. wegen Zukauf oder Zupachtung), endet die Anwendung der Übergangsbestimmung.
Die Anwendung der Übergangsbestimmung erfolgt von Amts wegen – es ist kein gesonderter Antrag auf Weitergewährung der Pensionsleistung zu stellen.
Die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführten Regelungen des BSVG über die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen sehen vor, dass sämtliche Zu- und Abschläge grundsätzlich bei der Person/den Personen berücksichtigt werden, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde.

Zuschläge beachten

Werden aufgrund eines Pensionsantritts Flächen verpachtet, ist daher zu beachten, dass es zu keiner Übertragung der betriebsbezogenen Zuschläge zum Einheitswert (insbesondere Zuschläge für öffentliche Gelder oder Tierhaltung) an den Pächter kommt. Für den Fall einer Betriebsaufgabe oder Betriebsverringerung wurde jedoch gesetzlich eine Abrechnung von Zuschlägen zum Einheitswert vorgesehen, falls die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung (1500 Euro) oder die Wegfallgrenze für bestimmte Pensionsarten (2400 Euro) nur durch die Bewertung von Zuschlägen überschritten werden.
Die Wegrechnung von Zuschlägen setzt allerdings voraus, dass keine Förderungen bei der AMA mehr beantragt werden bzw. keine Intensivbewirtschaftung oder kein Betrieb eines Weinbuschenschanks mehr erfolgt.
Es wird eine Abrechnung des Zuschlages zum Einheitswert von der SVB vorgenommen, sofern keine Förderungen bei der AMA mehr beantragt werden. Diese Umstände sind durch den Betriebsführer bei der SVB zu melden. Ein eigenes Meldeformular ist dafür vorgesehen.

Die Auswirkungen sind je nach Sachlage und Pensionsart sehr vielfältig. Wer sich informieren möchte, kann die Mitarbeiter in den SVB-Regionalbüros und auf den Sprechtagen kontaktieren.

Beispiel A

Landwirt A ist Bezieher einer Schwerarbeitspension und führt am 31. Dezember 2016 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2200 Euro. Aufgrund der Hauptfeststellung erhöht sich ab 1. Jänner 2017 der betriebliche Einheitswert auf 2500 Euro. Wegen der Übergangsbestimmung fällt die Pensionsleistung nicht weg – solange die am 31. Dezember 2016 bewirtschaftete Betriebsfläche nicht vergrößert wird.

Beispiel B

Landwirt B führt einen Betrieb mit einem Einheitswert von 15.000 Euro. Im Hauptfeststellungsbescheid ist ein Zuschlag für öffentliche Gelder in der Höhe von 2000 Euro bewertet. Er möchte zum Stichtag 1. September 2017 in Schwerarbeitspension gehen, weshalb er den Großteil seiner Liegenschaften verpachtet und sich nur eine Restfläche mit einem Einheitswert von 500 Euro zurückbehält. Zum Pensionsstichtag wäre der Zuschlag weiterhin zu berücksichtigen, da es frühestens im Folgejahr zu einer Wertfortschreibung durch das Finanzamt kommt. Eine Schwerarbeitspension zum Stichtag 1. September 2017 wäre daher nicht möglich (Einheitswert inklusive Zuschlag = 2500 Euro).

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