Härtefallfonds mit neuen Berechnungszeiträumen

Landwirtschaftsministerium und Landwirtschaftskammer informieren über neue Kriterien im Härtefallfonds.

Aktuell läuft die zweite Phase des Härtefallfonds. In dieser Phase können Betriebe mit einem nachweislichen Einkommensrückgang jeweils bis zu 2.000 Euro pro Monat für drei Monate beantragen.

Neu ist nun, dass eine Mindestfördersumme festgelegt wurde. Das heißt, alle anspruchsberechtigen Betriebe erhalten eine Mindestfördersumme von 500 Euro. Nicht-landwirtschaftliche Nebeneinkünfte werden gegengerechnet. So soll die Auszahlung von Bagatellbeträgen unterbunden werden. (Ein Bagatellbetrag ist ein Bewilligungsbetrag, bis zu dessen Höhe ein Antrag nicht positiv entschieden werden kann.)

Neu ist auch der Betrachtungszeitraum. So wurde bisher der Zeitraum von 16. März (Start der Corona-Einschränkungen) bis 15. Juni als Berechnungsbasis herangezogen. Der neue Betrachtungszeitraum wird auf 6 Monate ausgeweitet und es können im Zeitraum von 16. März bis 15. September drei beliebige Monate als Zeitraum der Berechnung herangezogen werden. Damit sollen saisonale Schwankungen stärker berücksichtigt werden.

Jungunternehmer-Förderung

Bisher konnten nur jene Jungunternehmer pauschal gefördert werden, die seit 1. Jänner 2020 einen neuen Wirtschaftszweig führen. Ab sofort wird diese Berücksichtigung auf 2019 ausgeweitet. Die pauschale Jungunternehmer-Förderung erhalten nun auch jene, die seit 2019 einen neuen Wirtschaftszweig führen. Das bedeutet konkret: Jene Jungunternehmer, die im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht im neuen Wirtschaftszweig tätig waren, können eine Förderung beantragen.

Wurde der Betrieb übernommen, kann gewählt werden zwischen herkömmlicher Berechnung des Umsatzentganges mit den Umsätzen des Vorgängers oder bis zu 500 Euro Pauschalbetrag pro Ansuchen.

Was es zu beachten gilt

Bisher gestellte Ansuchen werden nach der neuen Richtlinie abgewickelt. Antragsteller müssen also keine weiteren Schritte setzen, um von den Änderungen zu profitieren. Um einen anderen Betrachtungszeitraum anzuwenden, können bereits gestellte Ansuchen für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April grundsätzlich bis Ende Juli 2020 zurückgezogen werden.

Die Anträge wickelt die AMA ab – www.eama.at

- Bildquellen -

  • Eama: Screenshot der eAMA-Startseite
- Werbung -
Vorheriger ArtikelRinder sollen weniger klimaschädlich sein als angenommen
Nächster ArtikelLK Steiermark ruft Superfood-Rezepte-Challenge aus