Grünlanderhaltungspflichten bei Teilnahme am ÖPUL

Landwirte, die an der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) oder Bio teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus. So können im Verpflichtungszeitraum bis maximal fünf Prozent der Grünlandfläche in die angeführten Kulturbereiche umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Die betriebsbezogene Grünlandumbruchstoleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag-Flächen durch Umwandlung in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.

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  • Gruenlandumbruch 6 ID65918(1): Agrarfoto.com
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