Die Bundesregierung hat mit dem im Juni 2020 geschnürten Entlastungspaket für die Land- und Forstwirtschaft auch die Änderung der forstlichen Einheitswertbewertungsrichtlinie vorgesehen. Mit dieser steuerpolitischen Maßnahme werden Betriebe mit großflächigen Kalamitätsschäden ergänzend zur bisherigen Möglichkeit der Wertfortschreibung entlastet.
Die Änderungen im Überblick
Der „Kalamitätsabschlag“ wird seit 1. Jänner 2021 gewährt, wenn mindestens 20 Prozent des Wirtschaftswald-Hochwaldes von der Kalamität betroffen sind.
Es werden alle Kalamitätsereignisse bei dieser Möglichkeit der Entlastung berücksichtigt, also Borkenkäferbefall, Windwurf oder Schneebruch.
Dabei können alle flächigen Kalamitätsschäden im Wirtschaftswald-Hochwald seit dem Jahr 2017 geltend gemacht werden.
Verteilt sich die Kalamität auf mehrere kleinere Flächen, müssen die Einzelflächen mindestens 0,3 Hektar groß sein.
Der Abschlag kann auch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Fläche bereits (natur)verjüngt oder eine Aufforstung bereits vorhanden ist.
Detailinfos zu den einzelnen Waldgrößenkategorien
Unter den genannten Voraussetzungen erfolgt im Kleinstwald (bis einschließlich 10 ha) die Kürzung des regionalen Hektarsatzes (Bezirkshektarsatz) um 30 %. Bei Kleinstwaldbetrieben zählen auch kleinere Schadflächen, wenn das Gesamtausmaß der Kalamitätsfläche zumindest 80 % der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche erreicht.
Im Kleinwald (ab 10 ha bis einschließlich 100 ha) beträgt der Abschlag 30 % auf die gesamte Wirtschaftswald-Hochwaldfläche.
Bei Großwald (mehr als 100 ha) verringern sich die Hektarsätze der von der Kalamität betroffenen Baumarten um 30 %. Dabei wird der Abschlag für jene Baumarten gewährt, die zumindest im Ausmaß von 5 % (von der Gesamtfläche der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche) geschädigt sind.
Antragstellung
Um den Abschlag bei vorliegender betrieblicher Kalamitätsschädigung zu erlangen, bedarf es einer Antragstellung des betroffenen Betriebes beim neuen Finanzamt Österreich.
Der Antrag muss auf Wertfortschreibung gestellt werden.
Die bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen müssen erreicht werden, also eine 5 %-ige Änderung des gesamten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, mindestens aber um 300 Euro oder bei mehr als 1.000 Euro.
Die Vorlage eines Nachweises (vorzugsweise ein Luftbild) ist erforderlich.
Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird von der LK ein, in Abstimmung mit der Finanzbehörde erstelltes, Formblatt zur Verfügung gestellt. Dieses ist online abrufbar: www.lko.at
Beratung
Am 27. Mai 2021 um 19 Uhr findet eine Online-Informationsveranstaltung zum Thema „Berücksichtigung von Großkalamitäten im forstlichen Einheitswert“ statt. Der Zoom-Link
wird am Vortag per E-Mail zugesandt.
Anmeldung in der Forstabteilung bei Yvonne Erber oder Elisabeth Sterkl unter Telefon: 05/0259-24000 oder forst@lk-noe.at.
DI Harald Hebenstreit, BEd, ist Mitarbeiter der LK Niederösterreich.
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- 09 02 20 21 NO: LK-NÖ