Die Novelle des Forstgesetzes wurde heute (20. September) im Ministerrat beschlossen. Sie beinhaltet Maßnahmen, die von der Anpassung der Wälder an den Klimawandel, einer bundesweiten Vereinheitlichung des Kostenersatzes zur Waldbrandbekämpfung und einer verstärkt ökologischen Orientierung bis hin zur Modernisierung in der forstlichen Ausbildung reichen.

“Mit der Novelle entwickeln wir die nachhaltige Waldbewirtschaftung weiter und stärken den Weg hin zu klimafitten Wäldern”, so Landwirtschafts- und Forstminister Norbert Totschnig. Bauernbund-Präsident Abg. z. NR Georg Strasser betonte anlässlich des Beschlusses zudem, dass „aktiv bewirtschaftete Wälder einen höheren Beitrag zum Klimaschutz leisten als solche, die außer Nutzung gestellt wurden”.

Konkret umfasst die Novelle folgende folgende Ziele und Maßnahmen:

 Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz

  • Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden die Zielsetzungen des Forstgesetzes weiterentwickelt sowie der Bedeutung des Waldes für die Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherung Rechnung getragen.
  • Der Baumartenkatalog des Forstgesetzes kann künftig flexibler an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden und Maßnahmen für eine nachhaltige und klimawandelangepasste Waldbewirtschaftung gestärkt werden. Mit der Senkung des Hiebsunreifealters für die Fichte wird die Umwandlung in standortangepasste Mischwälder zusätzlich erleichtert.
  • Entsprechende Akzente werden auch in der Ausrichtung der forstlichen Förderung und der Aufnahme neuer Fördermaßnahmen gesetzt.

Kosten zur Waldbrandbekämpfung vereinheitlicht

  • Klimawandelbedingt nimmt die Anzahl der Waldbrände stetig zu und stellt Österreichs Feuerwehren vor enorme Herausforderungen.
  • Um eine rasche und unbürokratische Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren durch den Bund sicherzustellen, werden ein neues, bundesweit einheitliches System von Pauschaltarifen und eine vereinfachte Abwicklung eingeführt.

Rechtsgrundlage Wildbach- und Lawinenverbauung

  • Der durch die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sichergestellte Schutz vor Naturgefahren bedarf einer zeitgemäßen Rechtsgrundlage.
  • Durch die Übernahme wesentlicher Bestimmungen des im Rahmen der Rechtsbereinigung aufgehobenen historischen „Wildbachverbauungsgesetzes“ ins Forstgesetz wird die Rechtskontinuität gewährleistet.

Verstärkte ökologische Orientierung

  • Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene erfordern eine verstärkte und zukunftsorientierte Implementierung ökologischer Gesichtspunkte im Forstgesetz.
  • Die Bedeutung des Waldes als Lebensraum wird daher im Rahmen der Wohlfahrtsfunktion des Waldes wie auch in den Zielsetzungen der forstlichen Förderung explizit verankert.
  • Weiters wird die Anlage von Agroforstflächen (Flächen die sowohl land- als auch forstwirtschaftlich genutzt werden) erleichtert – z.B. Mehrnutzenhecken.
  • Der Götterbaum wird als invasive gebietsfremde Art künftig nicht mehr als forstlicher Bewuchs gelten
  • In Bioptopschutzwäldern wird der Naturschutzbehörde in bestimmten Verwaltungsverfahren ein Anhörungsrecht eingeräumt.

Modernisierung der Ausbildung

  • Bei der Ausbildung kommt es mit der Einführung des Ethikunterrichts an der Forstfachschule Traunkirchen zu einer Erweiterung des Bildungsangebots. Darüber hinaus wird das Schuleintrittsalter zugunsten durchgehender Bildungswege adaptiert.
  • Mit der Einführung eines Bildungscontrollings an der Forstfachschule wird die Qualität der Ausbildung künftig einem laufenden Monitoring unterzogen, womit eine qualitätsvolle Erfüllung der Aufgaben der Forstfachschule sichergestellt wird.
  • Weiters wird mit einem neuen Ausbildungsweg zur Forstassistentin bzw. zum Forstassistenten der Nachwuchs an geeigneten Führungskräften für die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sichergestellt.

- Bildquellen -

  • FiTaBuMischwald: agrarfoto.com
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AUTORRed. MS
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