Faktencheck: Pro und Kontra SVS-Rabatt

owohl bei den Landwirten als auch bei den Selbstständigen wurde mit der jüngsten Steuer- und Sozialreform 2019 analog eine Beitragssenkung über die Krankenversicherung verwirklicht. FOTO: agrarfoto.com

Die teils gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch Absatzeinbrüche verursachen auch Liquiditätsprobleme auf zig Agrarbetrieben. Der Ruf nach einem Entfall der SVS-Beiträge ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Ein Faktencheck.

Mit der Fusion der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur gemeinsamen Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) per 1. Jänner 2020 gibt es weiterhin Diskussionsbedarf betreffend sozialversicherungstechnischer Maßnahmen. Sowohl bei den Landwirten als auch bei den Selbstständigen wurde mit der jüngsten Steuer- und Sozialreform 2019 analog eine Beitragssenkung über die Krankenversicherung verwirklicht. Weitere Sonderregelungen für die Versicherten speziell angesichts der gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wären zwar prinzipiell rechtlich möglich, aber politisch nur schwer realistisch zu erwirken. So würde etwa ein gemeinsamer SVS-Rabatt für Bauern und Gewerbetreibende, um etwa massive Absatzeinbußen und damit Einkommensverluste zu mildern, für ein Jahr ein Loch von rund 4,9 Mrd. Euro in den SVS-Haushalt reißen. Allein der Agrarieranteil beträgt etwas mehr als 1 Mrd. Euro.

Ein derartiger Beschluss müsste vom National- und Bundesrat gefasst werden. In der Länderkammer besitzen die beiden Koalitionspartner ÖVP und Grüne aber nicht einmal eine einfache Mehrheit. Und der Preis dafür wäre einmal mehr sehr hoch.

Zur Erinnerung: 2016 wurde den Landwirten wegen des massiven Verfalls der Agrarpreise nach massivem Preisverfall etwa am Milchmarkt sowie extremen Schäden nach Spätfrost für das 4. Quartal hat ein SV-Rabatt von in Summe 89 Mio. Euro gewährt. Im Gegenzug verlor die damalige SVB ihren Anteil an der Tabaksteuer von 31 Mio. Euro jährlich. Dieser war den Gebietskrankenkassen zugeschlagen worden. Erst am 1. Jänner 2020 ist auf Basis des Regierungsübereinkommens eine Teilkompensation in Höhe von 15 Mio. Euro erfolgt. Somit brachte die damalige Entscheidung den bäuerlichen Versicherungsnehmer kurzfristig zwar etwas Luft, war aber langfristig alles andere als ein Vorteil.

Ebenso gilt es zu beachten: Ein Entfall der Beiträge hätte im miserable Folgen für die Landwirte, weil durch das Fehlen der Beiträge nicht nur aus der Pensionsversicherung die Pensionsversicherung für ein Jahr praktisch ausgesetzt wäre und die Bauern in dieser Zeit auch keine Versicherungszeiten erwerben würden.

Fazit: Ohne Beiträge für die Sozialversicherung gibt es auch keinen Versicherungsschutz und keine Leistung. Einen Ersatz der Beitragsleistungen durch öffentliche Mittel erscheint im Hinblick auf die Refinanzierung alles andere als realistisch.

BERNHARD WEBER

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