Im Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft kam es am Mittwoch, 19. Dezember, zu einer Einigung über die neue Richtlinie, durch die landwirtschaftliche Erzeuger vor unfairen Geschäftspraktiken besser geschützt werden sollen. „Zum ersten Mal gibt es damit auf europäischer Ebene ein verbindliches und detailliertes Regelwerk, das unfaire Praktiken eindämmen und kleine Erzeuger schützen soll“, so Landwirtschaftsministerin und EU-Ratsvorsitzende Elisabeth Köstinger. Der Einigung waren monatelange Verhandlungen vorangegangen. „Im landwirtschaftlichen Bereich war das das für mich wichtigste Dossier unserer Präsidentschaft“, betonte Köstinger. Österreich hatte hier vor wenigen Wochen schon auf nationaler Ebene strengere Regeln angekündigt und sich damit als Vorreiter positioniert.
Für kleinere Akteure in der Lebensmittelversorgung ist es wahrscheinlicher, dass sie Opfer von unlauteren Geschäftspraktiken werden. Landwirtschaftliche Erzeuger sind besonders davon betroffen. Grund dafür ist die fehlende Verhandlungsmacht gegenüber den nachgelagerten Partnern, die ihre Produkte kaufen – dies vor allem dann, wenn alternative Vertriebswege fehlen.
„Die Einigung ist eine deutliche Verbesserung der Stellung kleinerer Produzenten und Lieferanten gegenüber großen Abnehmern“, so Köstinger. „Ich freue mich, dass uns das am Ende unserer Präsidentschaft – gemeinsam mit Kommissar Phil Hogan und dem Verhandler des EU-Parlaments Paolo De Castro – gelungen ist“, so Köstinger.
Kern der neuen Richtlinie ist der Schutz von kleinen Produzenten und Verarbeitern gegenüber großen Abnehmern. Für die Definition „kleinerer Hersteller“ und „großer Abnehmer“ gibt es ein Stufenmodell, das sich an den Umsatzzahlen der Betriebe und Unternehmen orientiert. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten eigene zusätzliche Definitionen für Unternehmensgrößen festlegen.
Welche unlauteren Geschäftspraktiken sollen durch die neue Richtlinie vermieden werden (Auswahl):
- Getroffene Vereinbarungen sollen künftig schriftlich bestätigt werden
- Keine rückwirkende Änderung vertraglicher Verpflichtungen
- Keine Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung
- Vergeltungsmaßnahmen wenn ein Lieferant von seinen Rechten Gebrauch macht
- Festlegung einer 60-Tage Zahlungsfrist für nicht verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
- Mindestfrist von 30 Tagen für die Stornierung von Lieferungen verderblicher Erzeugnisse
- Beteiligung bzw. Kostenübertragung von Werbeausgaben an die Lieferanten
Zur Unterstützung der Lieferanten und Durchsetzung
Die Lieferanten können sich auch in ihrem eigenen Mitgliedstaat beschweren – der Vorschlag der Kommission sah hier nur eine Beschwerdemöglichkeit im Land des Käufers vor. Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Organisationen können Beschwerden bei einer nationalen Durchsetzungsbehörde einbringen.
Die Ermächtigungen für die Durchsetzungsbehörden zum Schutz von Lieferanten wurden deutlich erweitert. Gleichzeitig werden die Pflichten der Durchsetzungsbehörden ausgeweitet.
Die Strafbestimmungen wurden klarer formuliert. Alternative Streitbeilegungsmechanismen wurden in die Richtlinie aufgenommen. Die Kommission wird eine öffentliche Website zur Unterstützung von Beschwerdeführern einführen.
- Bildquellen -
- Kampf Gegen Unfaire Geschäftspraktiken: BMNT/Paul Gruber