Laut Definition repräsentiert der Einheitswert jenen Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag eines ausgedinge-, pacht- und schuldenfreien Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. In der Realität ist der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ein standardisierter Ertragswert in Euro, der die natürlichen Ertragsbedingungen wie Bodenschätzung, Wasserverhältnisse, Geländeneigung und Klima sowie die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wie äußere und innere Verkehrslage oder Betriebsgröße widerspiegelt.
Die Erhöhung der Einheitswerte ab 2017 bedeutet auch eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Abgaben. “In schon schwierigen Zeiten mit einem markanten Preisverfall der Erzeugerpreise erscheint eine Erhöhung auf den ersten Blick kaum verständlich”, weist Franz Eßl auf das vierte Einkommensminus der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Folge hin.
Allerdings liegt die letzte Hauptfeststellung schon beinahe 30 Jahre zurück. Vor allem bei Betrieben mit bisher sehr geringen Hektarsätzen ist die Veränderung stärker. Auch deshalb, weil mit dem neuen Einheitswert neben den natürlichen Ertragsbedingungen auch die Direktzahlungen einbezogen wurden und diese damit endbesteuert sind. Bei den Hauptfeststellungsbescheiden, die gerade vom Finanzamt versendet werden ist daher ein gutes Auge gefragt, um zu prüfen, ob die zugrunde gelegten Betriebsdaten vollständig und einwandfrei erhoben wurden. “Einspruch kann nur einen Monat nach Zustellung des Bescheids erfolgen”, so Abg. Franz Eßl. “Werden falsche Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert, so ist die SVB an den Einheitswertbescheid gebunden, auch wenn dieser fehlerhaft ist.”
Ertragswert statt Verkehrswert
Obwohl die neuen Einheitswertwertbescheide in den allermeisten Fällen Erhöhungen (teils erhebliche) mit sich bringen, es ist dem Bauernbund gelungen, die Umstellung des Systems auf den Verkehrswert zu verhindern. Ginge es nämlich nach namhaften Vertretern aus den Reihen des Koalitionspartners SPÖ und auch aus anderen Parteien, dann würde spätestens seit 2015 der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben gelten. “Der Grund und Boden ist das Betriebsvermögen unserer Bäuerinnen und Bauern und somit die Existenzgrundlage, die es zu erhalten gilt! Der Bauernbund als Interessensvertreter der Bäuerinnen und Bauern hat kompromisslos für den Erhalt des ertragswertbezogenen Einheitswertes und für die Möglichkeit der Pauschalierung gekämpft”, schließt Eßl.