Der Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe sowie alle Teilnehmer der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ sind verpflichtet, gesamtbetriebliche Düngeraufzeichnungen zu führen. Seit 1. Jänner 2023 müssen zusätzlich die Erntemengen dokumentiert und mit Wiegebelegen bzw. Kubatur-Dokumentation belegt sein. Neu ist auch, dass die Stickstoffausbringung durch eine Bewässerung ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Besondere Vorgaben gibt es für Betriebe in den sogenannten Nitratrisikogebieten (Anlage 5 Gebiete laut NAPV, z. B. Traun-Enns-Platte).
Auflagen in Gebieten mit verstärkten Aktionen
Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verlangt, dass in Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz der Gewässer über die Bewirtschaftung betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung erstellt werden müssen.
Eine gesamtbetriebliche Aufzeichnungsverpflichtung besteht für Betriebe, wenn
- auf mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens fünf Hektar beträgt oder
- weniger als 90 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Ergänzend zu den gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen von jenen Betrieben,
- bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- die mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften.
Folgende Daten sind zu dokumentieren:
- Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur
- Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung
- Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3
Abschnitt IV NAPV - Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes
- schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo)- Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart
- schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Eine Aufzeichnungsverpflichtung über Feldmieten hinsichtlich Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie Zeitpunkt der Räumung besteht nur in Nitratrisikogebieten.
Hilfestellung durch EDV-Programme
Die Landwirtschaftskammer OÖ (Boden.Wasser.Schutz.Beratung) bietet hierfür zwei unterschiedliche Aufzeichnungsprogramme an. Für die ausschließlich gesamtbetriebliche Düngedokumentation steht das Gratisprogramm „LK-Düngerrechner“ zur Verfügung. Mit dem EDV-Aufzeichnungsprogramm „ÖDüPlan Plus“ (einmalig 220 Euro pro Betrieb) können darüber hinaus schlagbezogene und weitere Dokumentationsverpflichtungen einfach und kostengünstig erledigt werden.
Weitere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/69 02-14 26; bwsb@lk-ooe.at
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- 20231022 132427: BWSB