In Oberösterreich nehmen derzeit 3938 Betriebe an der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ teil. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz und zur Reduktion von Ammoniak-Emissionen. Zukünftig sind dazu noch weitere Anstrengungen erforderlich. Im Jahr 2021 haben sich die Ammoniak-Emissionen gegenüber 2020 um circa 0,5 Prozent (%) erhöht, wofür maßgeblich der gestiegene Rinderbestand verantwortlich ist. Die bodennahe streifenförmige Ausbringung hat das größte Reduktionspotenzial. Ein Neueinstieg in diese Maßnahme ist noch heuer und nächstes Jahr im Zuge einer Beantragung im Mehrfachantrag (MFA)jeweils bis 31. Dezember möglich.
Zentrale Maßnahme: Bodennahe streifenförmige Ausbringung
Der größte Hebel zur Steigerung der Stickstoffeffizienz in Form der Minimierung der Ammoniakverluste liegt in der optimierten Gülleausbringung. Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der letztendlich die Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. In Österreich fallen circa 25 Millionen (Mio.) Kubikmeter (m³) flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Aktuell werden laut MFA 2022 über 5,5 Mio. m³ bodennah ausgebracht. Bis zum gemäß der seit 2023 gültigen Ammoniak-Reduktions-Verordnung festgelegten Überprüfungszeitpunkt Ende 2025 sollte diese Menge auf mindestens 10 Mio. m³, besser noch auf 12 Mio. m³ gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von 15 Mio. m³ bis 2030 erreichen zu können.
Schleppschlauch, Schleppschuh und Injektionsverfahren
Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen. Dafür gibt es drei mögliche Verfahren:
Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck
Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt (Schleppfixsystem gilt als Schleppschuh)
Injektionsverfahren: Ablage direkt in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung (z. B. Schlitzgeräte, Scheibenegge und Güllegrubber)
Aufzeichnungsverpflichtung und Trennung bei Separierung
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen (z. B. mittels ÖDüPlan Plus, LK-Düngerrechner).
Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte ist ein Nachweis über die Dienstleistung durch Rechnungen oder gleichwertige geeignete Unterlagen zu erbringen.
Bei der Gülleseparierung muss der am Betrieb durch Rinderhaltung angefallene flüssige Wirtschaftsdünger in eine feste und in eine flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z. B. Siebschnecke, Siebrolle, Zentrifuge) getrennt werden.
Gründe zum Einstieg
- Unsichere Märkte: ÖPUL-Maßnahmen sind bis Ende 2028 klar definiert und kalkulierbar
- Verbesserung der Nährstoffeffizienz – Möglichkeit zur Einsparung von
teuren Mineraldüngern – wichtiger Beitrag zum Boden- und Gewässerschutz - Geringere Futterverschmutzung, Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsspitzen
- Vermeidung von Nachbarschaftskonflikten durch deutliche Reduktion von Geruchsemissionen – positives Image für die außerlandwirtschaftliche Bevölkerung
- Gesetzliche Auflagen, zum Beispiel Ammoniakreduktionsverordnung, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung Erfüllung der Auflagen durch freiwillige ÖPUL-Teilnahme mit Abgeltung
Mit dem ÖPUL 2023 haben wir in Österreich ein Programm mit einer Vielzahl an Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse entsprechend abgegolten werden. Ein Neueinstieg in die Maßnahme „Bodennahe Gülleausbringung und Separierung“ sollte unbedingt in Betracht gezogen werden.
Werden bis zum in der Ammoniakreduktionsverordnung festgelegten Evaluierungsjahr 2025 auf freiwilligem Wege nicht entsprechende Steigerungen erzielt, besteht das Risiko, dass die bodennahe Ausbringung neben anderen Bestimmungen ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung für diese Maßnahmen durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich. Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung an die Bäuerinnen und Bauern der Appell gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.
- Bildquellen -
- 20230901 125649: BWSB/Wallner
- 20230623 140745: BWSB/Wallner