Beeinträchtigung über das ortsübliche Maß
Das Erstgericht erließ das beantragte Verbot. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsurteil, weil die beanstandeten Immissionen das ortsübliche Maß überschritten und eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung des Klägers bildeten. Sie seien auch unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs der Nachbarn nicht zu dulden. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Er urteilte, dass Immissionen zwar zu dulden sind, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden. Zu berücksichtigen war hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln. Die von einer Photovoltaikanlage ausgehende gesundheitsgefährdende Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt.
OGH 4 Ob 43/16
Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten