Die Grundimmunisierung erfolgt durch zwei Impfungen im Abstand von vier Wochen beim Rind beziehungsweise drei Wochen bei Schaf und Ziege. Rinder können ab einem Alter von drei Monaten, Schafe und Ziegen ab einem Alter von zwei Monaten geimpft werden. Nach jeweils sieben Monaten ist eine Auffrischungsimpfung erforderlich, damit der aufrechte Impfstatus erhalten bleibt. Die Impfung führt der eigene Betreuungstierarzt durch. Dieser muss die Impfung der zuständigen Bezirksbehörde (Amtstierarzt) melden und den Impfstoff anfordern. Bei Bedarf ist daher umgehend mit dem Betreuungstierarzt Kontakt aufzunehmen. Die Kosten für den Impfstoff werden vom Land NÖ getragen.In jedem Fall ist das Impfdatum der zweiten Impfung auf dem Viehverkehrsschein in der Spalte “Anmerkungen” einzutragen. Die Verbringung solcher Tiere ist vom Tierhalter im Falle von Rindern unverzüglich in die AMA-Rinderdatenbank und im Falle von Schafen oder Ziegen in die VIS-Datenbank einzutragen.
Sperrzone ist mindestens zwei Jahre aufrecht
Nach Italien sowie innerhalb Österreichs dürfen Tiere zehn Tage, in andere Länder erst 60 Tage nach der zweiten Impfung aus der Sperrzone verbracht werden. Eine Möglichkeit, die 60-tägige Wartezeit zu verkürzen, ist eine Antigen-Blutuntersuchung 35 Tage nach der zweiten Teilimpfung. Bei einem negativen Befund kann die Sperrzone verlassen werden.Seit 2014 breitet sich die Blauzungenkrankheit (Serotyp 4) von der Schwarzmeerküste über Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Slowenien immer weiter nach Norden aus.Im November 2015 wurden in vier rinderhaltenden Betrieben im Burgenland und in der Steiermark Proben gezogen, die ein positives Ergebnis auf Serotyp 4 brachten. Ein fünfter Fall trat im Jänner auf. In den betroffenen Betrieben zeigten die Tiere zwar keine Krankheitssymptome, dennoch gilt aufgrund der Laborergebnisse das Vorliegen der Blauzungenkrankheit in Österreich als bestätigt. Seitens der Veterinärbehörden wurden Maßnahmen getroffen, welche im EU-Raum einheitlich geregelt sind: Neben der Ausweisung einer Sperrzone zur Überwachung und Kontrolle der weiteren Verbreitung der Krankheit sind Verbringungsbeschränkungen einzuhalten, um eine Ausbreitung der Krankheit über infizierte Tiere zu verhindern. Die Sperrzone ist für mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten.Blauzungenkrankheit ist in Österreich zuletzt im Jahr 2008 aufgetreten. Im Jahre 2011 konnte sich Österreich wieder als “frei von Bluetongue” erklären und die bestehenden Handelsrestriktionen wurden aufgehoben. Eine Impfung, die damals gegen den Serotyp 8 vorgenommen wurde, schützt jedoch nicht vor dem derzeit kursierenden Serotyp 4.Sperrzonen: die Bezirke Neunkirchen, Wr. Neustadt-Stadt, Wr. Neustadt-Land, Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien-Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach, Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten-Stadt und St. Pölten-Land, Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark sowie das Burgenland und Wien
Sonderregelung mit Italien vereinbart
Empfängliche Tiere können innerhalb der Sperrzonen beziehungsweise von einer Sperrzone in eine andere Sperrzone unbeschränkt verbracht werden. Der Tierhalter hat jedoch auf dem Viehverkehrsschein zu bestätigen, dass die Tiere keine Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Verbringung aus einer freien Zone in eine Sperrzone unterliegt keinen Einschränkungen. Aus nicht gesperrten Betrieben dürfen gesunde Klauentiere zur Schlachtung auch nach dem 1. April ohne Impfung oder Untersuchung aus der Sperrzone zu Schlachthöfen in freien Gebieten verbracht werden. Diese Verbringung ist jedoch 48 Stunden vorher von der Veterinärbehörde des Abgangsortes dem zuständigen Amtstierarzt oder der Amtstierärztin des Schlachthofes mitzuteilen.Anfang Jänner wurde ein Abkommen mit Italien geschlossen, wodurch zwei Erleichterungen im Tierverkehr erzielt wurden, die auch innerhalb Österreichs gelten. Vereinbart wurde, dass Tiere bereits zehn Tage nach der zweiten Impfung verbracht werden dürfen und dass Kälber mit einem Alter von weniger als drei Monaten ohne weitere Untersuchung auf Blauzungenkrankheit verbracht werden dürfen, wenn sie von geimpften Muttertieren stammen. Die Kälber müssen aber ausreichend mit Kolostrum versorgt werden, da die Übertragung der Antikörper des Muttertieres nur über die Kolostralmilch erfolgt.