Wie die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) mitteilt, müssen Land- und Forstwirte gemäß den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) bis zum Stichtag 30. April ihre jährlichen Einnahmen aus den Nebentätigkeiten der SVS verpflichtend bekanntgeben. Konkret geht es heuer um die Bruttoeinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) des Wirtschaftsjahres 2022. Falls die Meldung nicht bis zu diesem Stichtag bei der SVS einlangt, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 5 Prozent der vorgeschriebenen Beitragssumme für die Nebentätigkeiten verrechnet.
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen die Be- und Verarbeitung
überwiegend eigener Naturprodukte, Mostbuschenschank, Privatzimmervermietung bei “Urlaub am Bauernhof”, Kommunaldienstleistungen oder das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Die Beiträge für Nebentätigkeiten werden mit der auf die Einnahmen-Meldung nächstfolgenden Quartalsvorschreibung der SVS vorgeschrieben, spätestens in der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal im Oktober 2023.
Für die Beitragsermittlung werden von den gemeldeten beitragspflichtigen Bruttoeinnah-
men – unter Berücksichtigung eines allfälligen Freibetrages – 70 Prozent als pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag bildet die jährliche Beitragsgrundlage. Diese multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz ergibt den tatsächlichen Beitrag in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die ausgeübten Nebentätigkeiten.
Alternativ zu dieser pauschalen Beitragsberechnung kann beantragt werden, dass die Beiträge für Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden. Auch hier gilt die Antragsfrist bis 30. April. Die “kleine Option” gilt sodann für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich – wiederum jeweils bis 30. April – widerrufen werden.
Detaillierte Informationen dazu sowie alle Formulare zum downloaden unter www.svs.at/nebentaetigkeiten