Aufzeichnungsverpflichtungen im Öpul sind in der Sonderrichtlinie Öpul 2015 geregelt. Darüber hinaus sind je nach Betriebsart und -größe auch Niederschriften im Rahmen von Cross Compliance zu führen. Diese Aufzeichnungen werden bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Ihre gewissenhafte Führung, die je nach ÖPUL-Maßnahme gegebenenfalls tagaktuell zu erfolgen hat, ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien in voller Höhe lukrieren zu können.
Aufzeichnungsverpflichtungen gemäß Öpul-Mindestanforderungen
Zur Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind im Öpul Aufzeichnungen vorgeschrieben. Diese Mindestanforderungen sind nahezu bei sämtlichen flächenbezogenen Maßnahmen zu erfüllen, bei denen Dünge- und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel die betriebs- und kulturartenbezogenen Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung laut dem Aktionsprogramm Nitrat (Stickstoff-Bilanz). Weitere relevante Aufzeichnungsanforderungen sind im Maßnahmenerläuterungsblatt “Allgemeine Teilnahmebedingungen” zu finden, das unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter einsehbar ist.
Maßnahmenspezifische Aufzeichnungen
Nachfolgend werden überblicksmäßig die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen Öpul-Maßnahmen dargelegt. Die detaillierten Anforderungen dazu sind den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at beziehungsweise betriebsbezogen unter www.eama.at zu entnehmen. So sind etwa beim “Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen”, Sorte und Saatgutmenge zu dokumentieren, bei der “Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün” sind schlagbezogene Aufzeichnungen über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung) sowie die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht mit Datum zu führen. Die Maßnahme “Naturschutz” wiederum verlangt schlagbezogene Aufzeichnungen bei verpflichtender Beweidung bezüglich Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere und Angabe der Tierart (Weidetagebuch) sowie Monitoringaufzeichnungen und bei der “Biologischen Wirtschaftsweise” bestehen Dokumentationsverpflichtungen gemäß der Bioverordnung wie zum Beispiel Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel sowie über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse, Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung et cetera.
In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?
Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es keine genauen Formvorschriften. Vorlagen für einzelne Öpul-Maßnahmen stehen unter anderem online unter www.ama.at beziehungsweise betriebsbezogen unter www.eama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten. Die erforderliche Dokumentation kann auch über EDV-Programme durchgeführt und am Betrieb ausgedruckt werden.
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen
Laut der Sonderrichtlinie Öpul 2015 sind generell sämtliche Unterlagen, die Förderung betreffend, sicher und überprüfbar am Betrieb aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche im Öpul erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes.
AIZ