Achtung! N-Düngeverbote treten in Kraft

Bereits ab 15. Oktober sind erste Verbotszeiträume in Kraft.

Mit der kühleren Jahreszeit treten auch wieder die Beschränkungen bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln in Kraft. Generell verboten ist die Ausbringung von N-Düngern auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden. Weiters sieht die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung folgende Verbotszeiträume vor:

# Stallmist und Kompost dürfen im Zeitraum 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden, das gilt gleichermaßen für Ackerkulturen und Grünland (gesamte LN).

# Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen besteht von 30. November bis 15. Februar ein Ausbringverbot für sämtliche N-haltigen Düngemittel.

# Bei schnellwirksamen N-Düngern wie Gülle, Jauche und Mineraldüngern gelten folgende Verbotszeiträume:
• auf Ackerflächen mit Winterungen oder Zwischenfrüchten, mit Aussaat bis spätestens 15. Oktober reicht der Verbotszeitraum von 15. November bis 15. Februar.
• Auf Ackerflächen ohne Anbau vor dem 15. Oktober beginnt der Verbotszeitraum bereits mit 15. Oktober und reicht ebenfalls bis 15. Februar.

# Ein früheres Ende des Verbotszeitraums ist vorgesehen für früh anzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste sowie Gründecken mit frühem N-Bedarf wie Raps und Wintergerste sowie für Kulturen unter Vlies und Folie – hier dürfen N-haltige Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdüngern bereits ab 1. Februar ausgebracht werden.

Für Teilnehmer an der Öpul-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ („Grundwasser 2020“) sind bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Mineraldüngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerflächen weitere Verbotszeiträume vorgesehen, und zwar:
• bei früh anzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie auf Feldgemüseanbauflächen unter Vlies oder Folie) vom 20. September bis 15. Februar.
• bei Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutter von 15. Oktober bis 15. Februar,
• bei Mais von 20. September bis 21. März sowie
• bei allen anderen Ackerkulturen von 20. September bis 1. März.
Für die Ausbringung von Mist und Kompost gelten auch im Öpul die üblichen Sperrfristen laut Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (30. Nov. bis 15. Feb.)
Auf die allgemeine Pflicht zur betriebsbezogenen Dokumentation (ausgebrachte Dünger, N-Bedarf der Kulturen) bis 31. März sei erinnert. Hilfreich ist hier der LK-Düngerrechner. In Nitrat-Risikogebieten (Vorbeugender Grundwasserschutz) gilt eine schlagbezogene Planungs- und Aufzeichnungsverpflichtung, die zeitnah (14 Tage-Frist) zu erfolgen hat.

Ausführliche Informationen zu den Verbotszeiträumen hat die AgrarMarktAustria hier veröffentlicht: Verbotszeiträume-AMA

- Bildquellen -

  • Duengeverbot Web: 123RF/newgena
- Werbung -
QuelleHans Maad
Vorheriger ArtikelVredestein Traxion 65 jetzt in 19 Größen erhältlich
Nächster ArtikelStrasser/Schneeberger: Erneuerbares Gas muss im EAG prominenten Platz einnehmen