Im Nationalrat wurde Anfang des Jahres die ökosoziale Steuerreform beschlossen, welche durch die Bundesregierung vorgelegt wurde. „Diese sieht neben einigen Verbesserungen für die bäuerlichen Betriebe in unterschiedlichen Bereichen auch eine Entlastung in der Krankenversicherung (KV) mittels Gutschrift vor. Bei gleichbleibenden Leistungen ist der Bundesregierung hier ein weiterer Entlastungsschritt gelungen“, betont der neue Direktor des Österreichischen Bauernbundes, David Süß.
Wer hat Anspruch darauf?
Anspruch auf eine solche Gutschrift von KV-Beiträgen haben:
• Personen, die zu einem bestimmten Stichtag (im BSVG der 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen sowie eine SV-rechtliche Beitragsgrundlage bis zu einer Höhe von 2.900 Euro aufweisen.
Die Gutschrift erhalten – sofern die Genannten im Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind –
• die jeweiligen Betriebsführerinnen und Betriebsführer,
• ihre Ehegatten oder Partner,
• Kinder, Enkelkinder,
• Wahl- und Stiefkinder sowie die
• Schwiegerkinder als auch
• persönlich haftende Gesellschafter.
Der in Betracht kommende Personenkreis wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres ermittelt. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben laut Mitteilung der SVS keinen Einfluss auf den Anspruch oder auch die Höhe der Beitragsgutschrift. Es gibt also keine Aufrollungen der Ansprüche im Nachhinein. Mehrfachversicherte erhalten die Gutschrift doppelt, dreifach.
„Mit der Senkung der Krankenversicherungsbeträge unterstützen wir treffsicher kleine und mittlere Betriebe. Die finanzielle Entlastung im Rahmen der ökosozialen Steuerreform erfolgt sozial gestaffelt“, sagt Süß.
Der auf die jeweils anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt je nach Beitragsgrundlage 90 bis 315 Euro. Diese Beträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Die Auszahlung der Gut-
schriften an die beitragspflichtigen Betriebsführer erfolgt im Zuge der Beitragsvorschreibungen des 2. Quartals, also erstmals im Juli 2022.
Mit der Vorschreibung erfolgt eine Verständigung über die Höhe der Gutschrift. Die Gutschriften werden wie Einzahlungen auf dem Beitragskonto verbucht. Die Aufwendungen der SVS für die Gutschriften werden vom Bund ersetzt.
Bernhard Weber