Änderungen bei GAP: Bald keine Stilllegungspflicht mehr

In Brüssel werden gerade mehrere GLÖZ-Standards neu gedacht.

Die EU-Kommission plant spürbare Änderungen an den Konditionalitätsvorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). So soll die Stilllegungspflicht weitgehend gestrichen werden. Auch Anpassungen bei anderen GLÖZ-Standards sind geplant. Kleinbetriebe sollen nicht mehr sanktioniert werden. Parlament und Rat müssen aber noch zustimmen.

Wie die Brüsseler Behörde Ende vergangener Woche bekannt gegeben hat, soll der Standard GLÖZ 8 weitgehend gestrichen werden. Der Schutz bestehender Landschaftsmerkmale soll beibehalten werden. Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten den Landwirten einen Anreiz zur Stilllegung bieten. Für die Streichung der Stilllegungspflicht hatte sich vor allem die Europäische Volkspartei (EVP) starkgemacht – eine Kehrtwende zu deren GAP-Abstimmung im Jahr 2021. 

Um die geplante Änderungsverordnung umzusetzen, ist laut Agra-Europe eine Zustimmung des Rates und des EU-Parlaments notwendig. Sollte es von deren Seite noch Änderungswünsche geben, müsste es einen Trilog mit der Kommission geben.

GLÖZ 5 bis 7 und 9 im Visier

Geht es nach der Kommission, sollen die Mitgliedsländer den Bauern auch spezifische Ausnahmen beim Schutz vor Erosion (GLÖZ 5), bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und bei der Fruchtfolge (GLÖZ 7) zugestehen dürfen, wenn Anforderungen ihren Zielen zuwiderlaufen. Als Begründung wird auf agronomische Besonderheiten bestimmter Bodentypen verwiesen. So würden die besagten GLÖZ-Standards, etwa in Belgien die Bewirtschaftung schwerer Lehmböden, mit den gesetzten Fristen erheblich erschwert. Bei GLÖZ 9 zu umweltsensiblem Dauergrünland soll das bestehende Umbruchverbot gelockert werden. Die Kommission will etwa das Pflügen zur Wiederherstellung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten erlauben. 

So hat die Kommission bereits den Grünlandschutz gemäß GLÖZ 1 über einen delegierten Rechtsakt flexibilisiert. Sollte es binnen zwei Monaten hierzu kein Veto geben, dann wird die Neuregelung Mitte Mai in Kraft treten. Diese Ausnahmen bei den GLÖZ-Standards können für den gesamten GAP-Zeitraum in den nationalen strategischen Plänen festgelegt werden. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die Ausnahmen „flächenmäßig begrenzt und nur dann eingeführt werden sollten, wenn sie sich als notwendig erweisen würden, um spezifische Probleme zu lösen“. 

Weitere Ausnahmen bei Härtefällen

In Fällen, in denen extrem ungünstige Witterungsbedingungen Landwirte daran hindern, die GLÖZ-Anforderungen zu erfüllen, soll es Härtefallregelungen geben, mit zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen in den Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass die EU-Länder ihre GAP-Strategiepläne häufiger an veränderte Bedingungen anpassen können, schlägt die Kommission überdies vor, die Zahl der jährlich zulässigen Änderungen zu verdoppeln. 

Keine Sanktionen für Kleinbetriebe

Darüber hinaus sollen Höfe mit einer Fläche von weniger als 10 Hektar künftig von Kontrollen und damit auch von Sanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsregelungen ausgenommen werden. Damit solle der Verwaltungsaufwand verringert werden, der für kleine Betriebe höher sei als für größere.

- Bildquellen -

  • Brachefläche: Agrarfoto.com
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AUTORRed. BW
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