Bodenfruchtbarkeit verbessern, Erosion verhindern und die Biodiversität fördern, das sind die Zielsetzungen, unter denen die bereits bewährten und in der Praxis etablierten Begrünungsmaßnahmen auch im neuen Umweltprogramm ab 2023 wieder angeboten werden. Um den unterschiedlichen Anforderungen in der Praxis Rechnung zu tragen, stehen in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfrucht“ sieben Varianten zur Wahl, mit jeweils eigenen Fristen und Bedingungen.
Frühe Saat, reiche Tracht für Insekten
Variante 1 zielt auf eine frühzeitige Blütenbildung ab und soll Insekten im Sommer eine Nahrungsquelle bieten. Die Aussaat muss bis spätestens Ende Juli erfolgen – etwa nach Wintergerste. Je früher die Mischungen angebaut werden, desto besser ist der unterstützende Effekt für die Insekten.
Als „insektenblütig“ gelten Mischungspartner, die von Insekten bestäubt werden (keine Gräser). Vielfältige Mischungen sind dabei zu empfehlen, um ein breites Pollen- und Nektarangebot bereitzustellen. Variante 1 ist eine reine Sommerzwischenfrucht, der Anbau einer Hauptkultur im Herbst ist verpflichtend.
Variante 2 hat ähnliche Vorgaben wie Variante 1, mit dem Unterschied, dass sie über den Winter bestehen bleibt. Der Anbautermin bis 5. August ist immer noch früh, mit Rücksicht auf die vorherige Getreideernte.
Die Aussaat Anfang August ermöglicht eine reichliche Massebildung. Der Aufwuchs soll dann über den Winter abfrosten und im folgenden Frühjahr im Zusammenwirken mit konservierender Bearbeitung den Boden vor Erosion schützen.
Die Varianten 3, 4 und 5 gelten als „Standardvarianten“. Zu Variante 3 ist anzumerken, dass der Umbruch im Herbst ohne Anbau einer Folgekultur zahlreiche nachteilige Aspekte hat und deshalb vermieden werden sollte.
Winterhart heißt, für das Frühjahr planen
Variante 6 sieht winterharte Begrünungskulturen vor, was betreffend Bodenbedeckung, Nährstoffspeicherung und Unkrautunterdrückung Vorteile bietet. In milden Wintern wachsen die bei dieser Maßnahme vorgesehenen Arten beinahe ununterbrochen und bauen somit eine gute Bodenstruktur auf. Der Anbau winterharter Begrünungen bietet sich bei Ernteterminen bis Anfang Oktober an. Von den vorgeschriebenen Arten hat in Versuchen der Boden.Wasser.Schutz.Beratung Winterrübsen sehr gut abgeschnitten. Wichtig für den Praktiker ist bei dieser Variante, sich über die Bearbeitung im Frühjahr im Klaren zu sein. Grünschnittroggen erfordert zumeist eine angepasste Technik.
Variante 7 berücksichtigt die positiven Effekte des Winterraps für den Bodenschutz. Voraussetzung ist der Rapsanbau mittels Begleitsaaten. Zu geeigneten Arten und Saatstärken wurden in den vergangenen Jahren Versuche angelegt. Informationen dazu sind auf LK-Online zu finden. Der Saatguthandel bietet auch für diese Variante sehr gute Fertigmischungen an.
Für Selbstmischer sind die Mischungsanteile und somit die relative Saatstärke wichtig. Diese sollte in Summe um 100 Prozent liegen. Unterstützung bietet der Begrünungsrechner auf der Internetseite der Boden.Wasser.Schutz.Beratung im Bereich Bodenschutz unter Zwischenfruchtanbau. Dort finden sich auch weitere Hinweise, etwa zur Wahl der Mischungspartner.
Öpul-Vorgaben beachten!
Um die Ziele der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen-Zwischenfrucht erreichen zu können, sind im ÖPUL folgende Anforderungen für alle Varianten definiert:
• Verbot der mineralischen Stickstoffdüngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inkl. Schneckenkorn) während des Begrünungszeitraums (ausgenommen Variante 7);
• Zwischenfruchtbegrünungen müssen bei den Varianten 1 bis 6 „mechanisch“ beseitigt werden (auch anrechenbar: abgefrostete und niedergebrochene Begrünungen);
• Keine Bodenbearbeitung während des gesamten Verpflichtungszeitraums – jegliche Massereduktion (Häckseln, Walzen) ist erst ab 1. November zulässig, eine flächendeckende Bodenbedeckung muss erhalten bleiben;
• Pflanzenfamilien sind etwa Leguminosen, Kreuzblütler oder Korbblütler;
n Die Mischungen dürfen aus abfrostenden und winterharten Komponenten bestehen (außer Variante 6);
• Der Mindestbegrünungssatz von 10 Prozent gilt nicht mehr, jede den Anforderungen entsprechende Begrünung ist prämienfähig;
• Die Begrünungssysteme „Begrünung von Ackerflächen“ und „System Immergrün“ sind einjährige Maßnahmen – der Wechsel zwischen den Systemen ist somit jährlich möglich;
• Die Beantragung erfolgt im Mehrfachantrag, Korrekturen der Varianten 1 bis 3 sind bis spätestens 31. August vorzunehmen, bei den Varianten 4 bis 7 läuft die Korrekturfrist bis 30. September.
- Bildquellen -
- 2322 W So Wi BegruenungAbb. 1: Falkensteiner / BWSB