Wird durch den Abgang einer Dachlawine ein Personen- oder Sachschaden verursacht, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte das – quasi als „höhere Gewalt“ im wahrsten Sinne des Wortes – hinnehmen muss, oder ob er von jemand Schadenersatz fordern kann. Prinzipiell hat der Hauseigentümer darauf zu achten, dass durch abgehende Dachlawinen oder herabfallendes Eis niemand zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung der Gerichte orientiert sich an den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und der Straßenverkehrsordnung. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände wie Witterung, Konstruktion des Daches oder Lage des Gebäudes etc. die zumutbaren Maßnahmen gesetzt wurden.
Aufstellen von Warnstangen ist kein Freibrief
Das Aufstellen von Warnstangen ist grundsätzlich sinnvoll, hat es doch den Zweck, Straßenbenützer auf die Gefahr von Dachlawinen aufmerksam zu machen. Es ist aber kein Freibrief und befreit nicht immer von der Haftung. Aus Sicht des Hauseigentümers ist vor allem das dauerhafte Aufstellen von Warnstangen riskant, wenn die Entfernung der Dachlawine möglich und zumutbar ist. Eine technisch und auch rechtlich sinnvolle Sicherheitsmaßnahme wäre etwa die Anbringung von Schneefangrechen auf dem Dach. Umgekehrt muss der Geschädigte mit einer Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen Mitverschuldens rechnen, wenn er wider besseres Wissen bzw. trotz deutlich sichtbarer Warnstangen oder Schilder sein Auto im Gefahrenbereich abstellt. Besteht eine Haushalts- oder Haftpflichtversicherung, deckt diese in den meisten Fällen den Schaden.
Der „Wegehalter“ ist für das Schneeräumen verantwortlich
Bei Schnee- und Eisglätte ist im Schadensfall die Haftung ein Thema. Für die Schneeräumung und Streuung ist prinzipiell der sogenannte Wegehalter zuständig. Bei öffentlichen Straßen ist das der jeweilige Straßenerhalter, konkret Bund, Land oder Gemeinde. Sie haften für Schäden aufgrund des mangelhaften Straßenzustandes (etwa aufgrund fehlender Schneeräumung). Dies aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
Die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sind fließend und regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der OGH definiert grobe Fahrlässigkeit als „auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.“ Die Räum- und Streupflicht muss sich für den Wegehalter im Rahmen des Zumutbaren bewegen. So ist klar, dass etwa bei extrem starkem Schneefall oder Eisregen nicht alle Straßen sofort und zugleich geräumt bzw. gestreut werden können.
Auch auf privaten Wegen und Straßen haftet der Wegehalter, das ist in der Regel derjenige, der für Errichtung und Erhaltung zuständig ist. Die Haftung setzt allerdings eine zulässige und damit erlaubte Benützung voraus. Musste dem Benützer aufgrund von Verbotszeichen oder sonstigen Absperrungen erkennbar sein, dass die Benützung unerlaubt ist, so besteht keine Haftung wegen eines mangelhaften, nicht geräumten oder gestreuten Weges. Eine besondere Rechtslage gilt für Mautstraßen, wozu auch vignettenpflichtige Autobahnen zählen. Hier hat der Straßenhalter mit dem Straßenbenützer einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, muss bei Erfüllung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden einstehen und haftet somit bereits ab leichter Fahrlässigkeit.
Im Zusammenhang mit der Ausübung des Langlaufsports auf privaten Grundstücken ist eine Reihe von rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen. Zunächst ist zu unterscheiden, wo der Langlauf betrieben wird – auf landwirtschaftlichen Kulturen oder im Wald. Der Wald ist nach dem gesetzlichen Grundsatz der Waldöffnung zu Erholungszwecken für die Allgemeinheit zugänglich. Das gilt auch für das Langlaufen, wobei § 33 Forstgesetz besagt: „Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.“ Ausgenommen vom gesetzlichen Betretungsrecht sind Wieder- und Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe.
Auf Grundflächen außerhalb des Waldes besteht dagegen keine Pflicht des Grundeigentümers, die Benützung seines Grundes durch fremde Personen zu dulden. Dies gilt auch für die Ausübung von Sportarten wie Langlaufen, und zwar unabhängig davon, ob eine Loipe angelegt wurde oder der Langläufer über unberührte Schneeflächen selbst seine Spuren zieht. Vielmehr ist hier immer die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, sofern kein besonderer Rechtstitel vorliegt, der die Ausübung erlauben würde. Ein solcher Titel könnte beispielsweise eine (ersessene) Dienstbarkeit oder eine vertragliche Vereinbarung sein. Häufig existieren vertragliche Regelungen mit einer Gemeinde oder einer Tourismuseinrichtung. In einem solchen Vertrag können die wesentlichen Fragen rund um das Anlegen und Betreiben von Loipen geregelt werden.
Schriftlicher Vertrag mit klarer Regelung empfohlen
Langlaufloipen unterliegen der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung. Bei Fehlen vertraglicher Regelungen könnte auch der Grundeigentümer als Wegehalter gelten und für den Zustand und die gefahrlose Benutzbarkeit der Loipe haften, was bei Unfällen gravierende zivil- und strafrechtliche Folgen haben kann. Unabhängig von der Frage eines Benützungsentgelts ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit den betroffenen Grundeigentümern zu raten, die Anlage und den Betrieb von Langlaufloipen nur nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu dulden.
Anrainerpflicht
Auch für Anrainer ist eine gesetzliche Pflicht zur Schneeräumung und Streuung festgelegt (§ 93 Abs. 1 StVO): „Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.“
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- Eine Frau Ist Auf Einer Schneebedeckten Glatten Straße Ausgerut: Astrid Gast - stock.adobe.com