Die neue GAP-Periode ist eröffnet. Im ersten Schritt haben die Landwirte bis spätestens 31. Dezember die Teilnahme am Umweltprogramm ÖPUL zu beantragen. Hier geht es zunächst um die Anmeldung der Maßnahmen, an denen eine Teilnahme beabsichtigt ist. Da die AMA mit fortschreitender Antragssaison einzelne Kodierungen bzw. Plausibilitätsprüfungen noch präzisiert, wird sich bis Jahresende nur in seltenen Fällen der Mehrfachantrag vollständig ausfertigen lassen. Dies ist auch nicht gefordert, da im Antragsablauf mehrere Ergänzungs- bzw. Korrekturschritte vorgesehen sind. Zu finalisieren ist der Antrag letztlich bis spätestens 17. April 2023. (siehe Kasten).
UBB auf dem Prüfstand
Herzstücke des neuen Umweltprogramms sind die Maßnahmen Bio und vorallem Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB). Die Teilnahme an diesen mehrjährigen Programmen ist freiwillig, man kann damit auch noch in den Folgejahren 2024 und 2025 neu starten. Die UBB-Basisprämie von 70 Euro/ha (Acker und Grünland-Tierhalter) kann durch weitere optionale, einjährige Module ergänzt werden. Dazu zählen u. a. Punktförmige Landschaftselemente, Biodiversitätsflächen über das Mindestmaß von 7 % hinaus bis max. 20 % und seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Als mehrjähriges Modul kombinierbar ist die Einschränkung ertragsteigernder Betriebsmittel. Auch wer an UBB (vorerst) nicht teilnimmt, kann unabhängig davon an ÖPUL-Einzelmaßnahmen teilnehmen. Angeboten werden hier Bodennahe Gülleausbringung oder Separierung, Begrünung Zwischenfrucht/System Immergrün, Erosionsschutz Acker, Grundwasserschutz Acker, Tierwohl- und Naturschutzmaßnahmen sowie Erosionsschutz Obst-Wein-Hopfen.
Sieben Prozent Biodiversitätsflächen
Wirtschaftlich schmerzhaftester Punkt der UBB-Maßnahme ist die verplichtende Anlage von Biodiversitätsflächen (DIV) im Ausmaß von mindestens sieben Prozent der Acker- bzw. Grünlandfläche (gemähtes Grünland), und zwar bereits ab einem Flächenausmaß von jeweils zwei Hektar. Betriebe mit weniger als zehn Hektar Acker können die gesamte DIV-Verpflichtung optional am Grünland erfüllen. Bei Feldstücken ab fünf Hektar (Acker und Grünland) sind zumindest 15 a (Ar) DIV auf der jeweiligen Fläche vorzusehen, wobei diese nur gequert aber nicht längs befahren werden darf. Alternativ möglich ist auch die DIV-Anrechnung von am Feldstück angrenzenden Mehrnutzenhecken bzw. Naturschutzbrachen.
Anrechenbar auf die DIV-Flächen ist die bereits in den allgemeinen Bedingungen (Konditionalität) zum Erhalt der Direktzahlungen (1. Säule) geforderte Brache laut GLÖZ 8 im Ausmaß von vier Prozent. GLÖZ 8 wurde zwar um ein Jahr aufgeschoben, dies entbindet aber bei UBB-Teilnahme nicht von der Anlage der DIV-Flächen. Soweit nicht bestehende Altbrachen vorhanden sind, müssen deshalb bis spätestens 15. Mai 2023 die erforderlichen DIV-Flächen neu angelegt werden. Dies betrifft auch die „15 a-DIV“ auf Feldstücken ab fünf Hektar. Auch in bereits gesäten Winterungen muss demnach die DIV-Fläche angelegt werden.
Das Aussetzen der GLÖZ 8-Brache hat lediglich zur Folge, dass man im Jahr 2023 den Aufwuchs der DIV-Flächen nutzen darf. Allerdings muss man auf 75 % der Fläche bis zum 31. August mit einer Mahd zuwarten.
Fruchtfolgeauflage als Hemmschuh
Weiters bei UBB gefordert ist ein maximaler Anteil von 75 % Getreide und Mais sowie ein maximaler Anteil der Hauptkultur von 55 % (bisher 66 %). Für Veredelungsbetriebe ist dies ein Hemmschuh für die UBB-Teilnahme.
Ebenfalls ein Hemmschuh für die UBB-Teilnahme könnte das Gebot der Grünlanderhaltung sein, wonach höchstens ein Hektar Grünland in Ackerland umgewandelt werden darf. Wer mehr Grünland umwandeln möchte, könnte prüfen, ob noch im laufenden Öpul eine Umbruchstoleranz besteht und dies umgehend nachmelden oder den Einsteig in das neue UBB um ein Jahr aufschieben. Zu den einzelnen Maßnahmen im Öpul und Ausfüllanleitungen mit Codierungen bieten die Kammern laufend Kurse an.
Erstantrag bis 31. Dezember – Bereits mit 1. Jänner 2023 treten die Regelungen für die neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Kraft. Für die Antragstellung zum Mehrfachantrag 2023 ergeben sich inhaltliche und organisatorische Änderungen. Dies betrifft insbesondere das Umweltprogramm ÖPUL. Hier entfällt der bisherige Herbstantrag. Stattdessen müssen die einzelnen ÖPUL-Maßnahmen für die neue Periode bereits im Mehrfachantrag aktiviert werden. Die Antragsfrist dafür läuft bis längstens 31. Dezember 2022. Achtung: Es gibt keine Nachfrist! Bestimmte ergänzende Angaben bzw. Korrekturen sind aber auch später möglich. Wird der Antragstermin nicht eingehalten, ist der Öpul-Maßnahmeneinstieg erst wieder im Herbst 2023 für das Antragsjahr 2024 möglich.
Jedenfall bis Jahresende zu beantragen sind die ÖPUL-Maßnahmen (UBB, Bio …). Bis 17. April 2023 zu beantragen bzw. einzureichen sind Direktzahlungen, Ausgleichszulage, Anzahl der Bio-Bienenstöcke, die Feldstücksliste (Schlagnutzung, Landschaftselemente, samt Codes und weiterer Angaben), die Tierliste sowie die Beilagen für die einzelnen Tierwohlmaßnahmen und die Haltung gefährdeter Nutztierrassen.
Die Beantragung des Mehrfachantrages erfolgt entweder durch die Antragsteller über das eAMA-Portal (Register „Flächen“) oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer als Dienstleister für die elektronische Antragsabgabe. Das Absenden des Mehrfachantrages 2023 ist nur mehr mittels Handy-Signatur möglich. Weitere Informationen zum Antragsprozedere und zu den Zeiträumen der Antragseinreichung stellt die AMA online bereit.
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- 2249 W Mehrfachantrag: agrarfoto.com