Das Wahlrecht ist der Eckpfeiler jeder Demokratie und garantiert das Mitspracherecht des Einzelnen. Es wahrzunehmen ist ein Privileg, zu dem jeder verpflichtet ist, der seiner Stimme Ausdruck verleihen und das politische Geschehen lenken will.
Seine verfassungsrechtliche Garantie geht auch über Covid-19-Maßnahmengesetze und Lockdown-Verordnungen hinaus. Eine Ausrede am Sonntag, den 24. Jänner 2021, nicht zur LK-Wahl zu gehen, gibt es daher nicht. Erst recht nicht, wenn man die eigene Zukunft und die des Betriebes mitbestimmen will. Denn wie LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger betont: „Mit jeder Stimmabgabe erfahren die berechtigten Anliegen der Bäuerinnen und Bauern sowie die Grundeigentümerinteressen eine gezielte Stärkung.“
Für alle, die wählen gehen möchten, gilt: Das Verlassen der eigenen vier Wände und das Betreten eines Wahllokales zur Stimmabgabe sind sogenannte „wichtige Ausnahmen“ der Ausgangsbeschränkung und damit trotz aufrechten Lockdowns gestattet.
Wahlrecht – wer zur Stimmabgabe berechtigt ist
Am Sonntag, den 24. Jänner 2021, darf grundsätzlich jeder seine Stimme abgeben, der das 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet und Mitglied der Landwirtschaftskammer ist (Stichtag 30. September 2020, Tag der Wahlausschreibung). Neben natürlichen Personen dürfen auch juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten wählen. Eine entsprechende Wahlbenachrichtigung wurde per Post an alle Wahlberechtigten gesandt.
Bei Unklarheiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl steht die Wahl-Hotline mit Rat und Tat zur Seite. Diese ist unter der Nummer 050/69 02-16 90 erreichbar. Auch eine E-Mail an: wahl@lk-ooe.at ist möglich. Generelle Infos zur Wahl sind auf www.ooe.bauernbund.at/wahl zusammengefasst.
Briefwahl – eine sichere Alternative zum Wahllokal
Wer sich keinem unnötigen Infektionsrisiko aussetzen will oder am Tag der Wahl einfach keine Zeit hat, kann per Wahlkarte (Briefwahl) seine Stimme abgeben.
„Die Briefwahl bietet sich besonders für jene an, die Bedenken haben, persönlich in ein Wahllokal zu kommen. Sie können so sehr einfach von ihrem demokratischen Stimmrecht Gebrauch machen. Wir informieren daher auch ganz gezielt zum Thema Briefwahl“, erklärt Bauernbund-Direktor Wolfgang Wallner.
Wie Wähler zur Wahlkarte kommen, welche Fristen einzuhalten sind und was es sonst noch zu beachten gilt, ist im folgenden festgehalten.
1) ANTRAG STELLEN
Quelle: vladvm50 – stock.adobe.comWo: Gemeindeamt
Wie: mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (auch per Fax oder E-Mail).
Am besten den Antrag auf der Wahlbenachrichtigung verwenden. Durch Ausfüllen und Unterschreiben des Vordrucks wird ein formal richtiger Antrag gestellt, dem die Gemeinden zu entsprechen haben.
Wann: sobald wie möglich, spätestens bis Do., 21. Jänner 2021 (Zusendung per Post); später nur mehr mit persönlicher Abholung.
2) STIMMZETTEL AUSFÜLLEN
Quelle: martialred – stock.adobe.comIn den übermittelten Briefwahlunterlagen enthalten sind: Wahlkarte, amtlicher Stimmzettel und Wahlkuvert.
Wählen mittels Wahlkarte:
■ Stimmzettel ausfüllen.
■ Stimmzettel in das Wahlkuvert geben und verschließen.
■ Das Wahlkuvert in das zweite Kuvert mit der Aufschrift „Wahlkarte“ stecken.
■ Damit die Briefwahl gültig ist, muss die Wahlkarte unterschrieben werden. Nach Setzen der Unterschrift die Wahlkarte schließen.
3) WAHLKARTE ABGEBEN
Quelle: Designer – stock.adobe.comBei der Gemeinde:
■ Postweg: muss spätestens am Vortag der Wahl, Sa., 23. Jänner 2021, einlangen.
Bei Bedenken, ob die Wahlkarte rechtzeitig einlangt, empfiehlt sich die direkte Abgabe.
■ Direkte Abgabe: während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, spätestens am Vortag der Wahl.
Wahllokal:
■ Abgabe: am Wahltag, So., 24. Jänner 2021, während der Wahlzeit.
Die Abgabe der Wahlkarte kann auch durch eine andere Person erfolgen.
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